Seite:Reichsstadt Schweinfurtische Verordnung den Nachlaß der 4ten Steuer betreffend.pdf/3

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Also müssen wir jedoch aus pflichtmäßiger Obsorge für das hiesige Aerarium publicum und den öffentlichen Credit dabey zur ausdrücklichen Bedingniß machen, daß jeder rechtschaffene und patriotisch denkende Burger seine sämtlichen bürgerlichen Abgaben alljährlich richtig und zu rechter Zeit abführen müsse; weil wir sonsten bey der durch diesen Erlaß der 4ten Steuer um ein ansehnliches verminderten öffentlichen Einnahme auch bey der besten und sorgsamsten Administration, welcher wir in Ansehung der öffentlichen Einkünfte eifrig beflißen gewesen zu seyn, uns bewußt sind, uns ausser Stand gesetzt sehen werden, die Reichs- und Kreis-Praestanda sammt den übrigen schweren und vielfältigen bekannten Ausgaben richtig zu bestreiten.

.

Gleichwie wir zu dem größten Theil unsrer lieben Bürgerschaft das obrigkeitliche Vertrauen tragen, daß ein Jeder von selbst sich es zur Angelegenheit machen werde, seine Schuldigkeiten richtig und ohne Rückstand abzuführen; Also müssen wir hingegen denenjenigen, welche sich darinnen säumig und nachläßig erzeigen werden, zum Voraus hiemit ankündigen: daß die Wohlthat, welche wir mit Erlassung dieser 4ten Steuer zwar jedermänniglich gewidmet haben, ihnen nicht zu statten kommen könne, sondern diejenigen, welche nicht jederzeit längstens ein halbes Jahr nach der Verfallzeit ihre obrigkeitliche Abgaben bezahlt haben werden, ohne Nachsicht und ohne alles Ansehen der Person zu Fortentrichtung der 4ten Steuer mittelst der straken Execution