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VIII.
Reichsstadt Schweinfurtische Verordnung den Nachlaß der 4ten Steuer betreffend.

Wir Bürgermeister und Rath hiesiger des heil. Reichs freyen Stadt Schweinfurt lassen unserer lieben Bürgerschaft hierdurch ohnverhalten: Ob wir gleich, nach der Neigung und Liebe, womit wir derselben unverrückt zugethan sind, schon längstens gewünschet haben, daß wir die Lasten, welche dieselben zum gemeinen Besten, obgleich in Vergleichung mit andern Bürgern und Unterthanen in sehr gelindem Verhältnisse, beyzutragen hat, noch mehr erleichtern und verringern könnten: So haben jedoch die bekanntlich ungewöhnlich eingetretene öffentlichen Ausgaben, welche vorzüglich in beträchtlicher Quantität auf den gemeinnützlichen Chaussee-Bau, auf die durch wiederhohlte verderbliche Eisstöße verursachte Baulichkeiten, die bey der neuerlichen noch in fürchterlichen Andenken stehenden Branden nothwendig gewordene Bestreitungen und dergleichen zum allgemeinen Besten unvermeidlich bestrittene Kosten haben verwendet werden müssen, unserm besten Willen von Zeit zu Zeit dergestalt Schranken gesezt, daß wir einen schon vor verschiedenen Jahren öffentlich zu erkennen gegebenen Vorsatz nicht eher, als jetzo haben zur Wirklichkeit und Ausübung bringen können. Zwar hätten wir aus verschiedenen wichtigen Rücksichten