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Kapitalien, worin bey jedem Kapital ausser dem Namen des Gläubigers und der Kapital-Summe, die verschriebene Hypothec sowohl als das Quantum der stipulirten Zinnsen bemerket ist, Kaiserlicher Majestät längstens in termino duorum mensium vorzulegen, und wird

 6to.) Derselbe anmit angewiesen, inskünftige bey Nachsuchung einer Kaiserl. Einwilligung zu anderweiten Capital-Aufnahmen, ein solches Verzeichniß alsofort zu produciren. Dann hat

 7mo.) Magistratus die mit obgedachtem Anlehen in den bevorstehenden Laurentii und Allerheiligen Terminen abgelösete, nach dem beygefügten Entwurf der auszustellenden Schuldverschreibung den Darleihern binnen sechs Monaten auszuhändigenden ältern Schuld-Documente dem im künftigen Jahr, in Gefolg membri noni der kaiserl. Verordnung vom 10 Dec. ai. praet. zu erstattenden Jahrs-Berichte in beglaubter Abschrift beyzufügen.

 8vo.) Ponatur die sub praes. 19. Maji. ai. curr. übergebene edoctio insinuationis exhibitorum de praes. 24. Ian. ai. curr. ad acta.

 9mo.) Detur dem Magistrat der Reichs-Stadt Nürnberg ex officio terminus duorum mensium zur Einbringung der per membrum secundum conclusi de 28. Febr. nup. abgeforderten Erklärung sub comminatione daß ansonsten deren unerwartet ergehen solle, was Rechtens ist.

 10mo.) Ponatur die sub praes. 22 Mart. ai. curr. übergebene anderweite Vorstellung des Herrn Churfürsten zu Pfalz, so viel solche die Aufnahme eines Kapitals auf die Chur-Böhmische Lehen betrift interim ad acta.

 11mo.) Im übrigen hat das in eben besagter Vorstellung angebrachte petitum nicht Statt.

Johann Niklas von Schwabenhausen.