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selbsten angefallen, und Wir haben davon Besitz nehmen lassen und die Regierung dieser Lande bereits angetretten.

Wir versehen Uns demnach zu den sämtlichen Einsaßen, Einwohnern, Unterthanen, zu allen Militair- und Civilbedienten, Beamten, auch zu den Magistraten der Städte gnädigst, sie werden von nun an, Uns für ihren einigen und rechtmäßigen Landesfürsten und Landesherrn erkennen und ansehen, Uns einen vollkommenen Gehorsam und eine unverbrüchliche Treue beweisen, Uns so bald Wir es erfordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten, wie solches eventualiter nach den Haußgesetzen schon geschehen, überhaupt auch sich als getreue und gehorsame Unterthanen gegen Uns betragen.

Dagegen ertheilen Wir ihnen die Versicherung, daß wir ihnen mit Königlich- und Landesväterlicher Huld und Gnade allezeit zugethan seyn, ihnen allen Schutz und alle Beschirmung angedeihen lassen, sie bey ihren Rechten und wohlerworbenen Freyheiten kräftigst handhaben, ihrer Wohlfahrt und Glückseeligkeit eine unermüdete und Landesväterliche Vorsorge widmen und alle Bestrebungen anwenden werden, diesen Fürstenthümern Ruhe und den möglichsten Grad der Aufnahme und des Wohlstands zu verschaffen und zu erhalten.

Wir lassen die feyerliche und allgemeine Landeshuldigung noch ausgesetzt seyn, und vor der Hand es bey der Vereydigung und Verpflichtung der Landescollegien, der Militair- und Civildienerschafft, der Beamten etc. bewenden.

Übrigens behält es auch vorerst und so lange wir darunter eine Abänderung nicht verordnen, bey der bisherigen Behandlungs- und Verfahrungsart, in Absicht aller Regierungsgeschäffte und Angelegenheiten unter der Aufsicht und Leitung Unsers wirklichen geheimen Staats- und Kriegsministers