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Subtrahiren.
Regul.

Sindt die Nenner inn Brüchen gleich,
Einn Zeler dann vom andern zeich.
Vnter daß bleibend setz zu end
Ein Nenner ist daß Restirend.

2.
Do vngleich deine Nenner sein,
So nim dieses gar eben ein.
Mach allß inn der benennung gleich.
Vnd ein Zeler vom andern zeich.
Vnter den Rest setze darnach,
Der Nenner ein, wie vorgesagt.

3.
Weil mann dann auch Exempla findt,
Do vngereimte Nenner sindt.
Creutz weiß die bruch multiplicir,
Darnach dieselben subtrahir.
Vnd vnter daß residuum,
Mustu die Nenner gmehret thun.

Textkritische Anmerkungen

Empfohlene Zitierweise:
Andreas Reinhard: Drei Register Arithmetischer ahnfeng zur Practic. 1559, Seite 065. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Rechenbuch_Reinhard_065.jpg&oldid=- (Version vom 5.11.2021)