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Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden

Reichs Beruhigung einige Stunde zu hindern / So haben es Seine Churf. Durchl. endlich vmb Friedens willen darbey verbleiben lassen. Vnnd sol solcher Auszug vnd dessen Specification / wie sie in einem Neben Receß vnter heutigem Dato verfast / eben so kräfftig vnd gültig seyn / auch darüber gehalten werden / so wol / als wann Sie von Worten zu Worten diesem Vertrag speciatim einverleibet.

Doch haben Ihre Keys. Mayt. sich darneben allergnädigst erkleret / das / wann nach Publicirung solcher Specification, ein oder andere außgenommene Person / sich bey derselben vnverlängt anmelden / vnnd Gnad begehren würde / Sie / nach beschaffenheit der Sachen / Ihnen allen den Weg zu Ihrem Keyserlichen Gnaden Thron zu kommen / hierdurch nicht gesperret haben wolten.

Welche Stände mit Ihrer Keys. Mayt. bereit particulariter accordirt, die sollen bey jhrem Accord gelassen werden / Entgegen aber nicht befugt seyn / etwas mehrers / als in denenselbigen jhnen verwilliget / aus diesem Frieden zu begehren / oder aber sich des jenigen / was Sie inn selbigen Particular Accorden zugesagt / durch diesen zu entbrechen.

Obgedachter Amnisti, vnnd ins gemein des gantzen FriedenSchlusses / sollen die bey der vorgangenen Kriegsvbung neutra gebliebene Stände / dafern Sie sich zu diesem FriedenSchluß gleichsfals alsbald bekennen / denselben annehmen vnnd würcklich vollziehen helffen / neben jhren Räthen vnnd Dienern / Landständen vnd Vnterthanen / mit geniessen / vnnd aller dessen commodorum mit fähig seyn.

In diesen FriedenSchluß sollen auch mit eingeschlossen seyn / die jenigen Potentaten vnd Gewälte / die einem oder anderm Theil bey dieser letztvorgangenen Kriegsübung beygestanden. Doch so fern Sie allerseits wollen / vnd das jenige / was einer oder andere in diesem letzten Krieg von Anno 1630. biß zur Zeit des Friedens / sonderlich auch dem zu Regenspurck in jetztgedachtem 1630. Jahr mit dem König in Franckreich gemachten FriedenSchluß zugegen / eingenommen / vnverlegt den vorigen Besitzern / oder denen es vermöge dieses FriedenSchlusses gebürt / restituiren. Vff welchen fall zu ewigen Tagen inn keinerley weise ichtwas vngleich gedacht / sondern hiermit beygelegt seyn sol / was sonst eine oder andere kriegente Partey wegen der / jhrem Wiedertheil bey dieser Kriegsübung erwiesener Assistentz, hette vorwenden mögen.

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Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden. Dresden (Erstdruck), Frankfurt an der Oder (Nachdruck): Michael Koch (Nachdruck), 1635, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Prager_Frieden_024.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2018)