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Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden

werden) wiederumb zu Käyserlichen Hulden vnd Gnaden auffnehmen / vnnd bey Land vnnd Leuten gantz ruhig verbleiben lassen.

Die Restitution betreffende / sollen der Römischen Käyserl. Mayt. Ihrem Ertzhause / auch allen dero assistirenden Chur: Fürsten vnd Ständen / So dann allen jhren KriegsVerwandten / vnnd dero Rähten / Dienern / LandStänden vnnd Vnterthanen / auch OrdensLeuten / vnnd in gemein alle vnnd jeden angehörigen / Geist- vnd Weltlichen Societet: vnnd Comumnen / niemanden außgenommen / in specie auch dem Hertzog zu Lohtringen / vnnd seinen Angehörigen / von den Augspurgischen Confessions Verwandten Ständen / alle jhre Churfürstenthüm / Fürstenthüm / Graff: vnd Herrschafften / Land vnd Leute / Schlösser / Pässe / Vestungen / liegende Gründe / vnd aller Enden zustehende Renthen / Gülten / Nutzungen / Gefälle vnd alle Oerter / welche seiter Anno 1630. entstandener Vnruhe / nach des Königs Gustavi Adolphi in Schweden etc. Ankunfft auffs Reichs Bodem / eingenommen worden / so viel Ihre Keyserl. Mayt. vnnd dero Assistirerde zu gedachter Zeit in Posses gehabt / oder Ihnen vermöge dieses Schlusses sonst gebühret / Sie möchten es in Anno 1630. in Possession gehabt haben oder nicht / was vnd wie viel Sie / die Augspurgischen Confessions Verwandte / davon noch selbst in Händen haben / ohnweigerlich restituirt vnnd eingereumet werden. Jedoch ohne erstattung auffgehabener Nutzungen / erlittener KriegsSchäden vnnd auffgewandter Vnkosten / auch ohne einige demolirung / oder zufügung vnnd gestattung einiges fernern vorsetzlichen Schadens / wie auch ohne abführung Geschützes / vnnd anderer an denselben Oertern annoch befindlichen Mobilien Ausserhalb was jeder Theil an Stücken vnd Munition selbst dahin geschaffet oder mitgebracht. Vnd sollen die Vnterthanen / da sie an einem oder anderm Orth Pflicht geleistet vnd sich verwandt gemacht / hiervon loß gezehlet werden.

Was aber die Außwertige Potentaten vnnd Nationen / in specie die Cron Franckreich / Schweden vnd andere / die nicht ReichsStände noch dessen Glieder seyn / oder dasselbige anjetzt recognosciren, oder gleich ReichsStände vnd dessen Glieder weren / jedoch zu diesem Frieden sich nicht bekennen / noch demselben gemes verhalten würden / in Händen haben zu dessen allen würcklichen vnfehlbaren Restitution vnd Wiedererlangung / sollen Ihre Churfürstl. Durchl. zu Sachssen / so wohl die

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden. Dresden (Erstdruck), Frankfurt an der Oder (Nachdruck): Michael Koch (Nachdruck), 1635, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Prager_Frieden_016.jpg&oldid=- (Version vom 19.1.2021)