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bey seiner Verheyrathung, oder auch noch später eintreten, wenn er das unten zu bestimmende Antrittsgeld erlegt. Er darf aber mit keiner zehrenden oder sonstigen gefährlichen Krankheit behaftet seyn, und es ist nöthig hierauf um so genauer zu sehen, weil sich sonst wohl Leute finden möchten, die um die jährlichen Beyträge zu ersparen, nicht eher zur Gesellschaft treten möchten, bis sie den Tod in ihren Eingeweiden fühlen. Es wird daher erfordert, daß jedes neu eintretende Mitglied ein Zeugniß, daß es mit keiner Krankheit vorgedachter Art behaftet sey, von einem Arzt und zwey nächstgelegenen wohlbekannten rechtschaffenen Mitgliedern beybringe, dieses auch zur Generaldirection eingeschickt werde. Kann dieses Zeugniß nicht beygebracht werden, so ist ein solches Mitglied nicht anzunehmen.


4.

 Hat sich Jemand einmahl in dieses Institut eingelassen, so muß er den jährlichen unten §. 8. vorkommenden Beytrag auf den bestimmten Termin an den Societätscassier in seinem Canton unfehlbar erlegen, sonst wird er der Befugniß, die er sich durch seinen Beytritt erworben hat, für verlustig erklärt, und seine Wittwe oder Waisen erhalten