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nach Anweisung der Generaldirection wieder auszahle, auch die übrigen bey diesem Institut vorfallenden Geschäffte besorge, zu bestellen, sondern auch für dessen Integrität und treue Verwaltung der ihm anvertrauten Gelder zu haften.


2.

 Dabey hat es aber nicht die Absicht, weder einem hochlöbl. Canton ausser der erstbemeldten Versicherung, noch sonst Jemand einiges Risico oder Verlust aufzuladen, gleichwie auch Niemand einigen Gewinn oder Vortheil zu hoffen hat, sondern die Absicht gehet lediglich dahin, die billigmäßigen Beyträge der Gesellschaftsmitglieder zu sammeln, und unter diejenigen, welche solche zu erheben berechtigt sind, und unten näher bestimmt werden, nach der möglichsten Gleichheit und mit der strengsten Unparteylichkeit zu vertheilen.


3.

 Einem jeden reichsritterschaftlichen Consulenten, Ortsofficianten, Beamten und Geistlichen, auch Cantoren, Schulmeistern, Jägern und Ritterboten, sonst aber Niemand stehet frey, dieser Gesellschaft beyzutreten oder davon zu bleiben. Ein jeder kann auch gleich bey dem Antritt seines Dienstes oder