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bey Errichtung des Instituts die sich angebende Mitglieder nach der im 17 §. oben enthaltenen Vorschrift in ein Verzeichniß bringet, sodann die Eintrittsgelder von ihnen erhebet, und zur Generaldirection einsendet, oder solche unter der Direction und Garantie des ihm vorgesetzten Orts-Vorstandes ausleihet.

 Nach erfolgter Errichtung des Instituts aber hat er nur lediglich die jährlichen Beyträge von den in seinem Canton befindlichen Mitgliedern einzuziehen, und der Generaldirection zu verrechnen, auch wenn sich neue Mitglieder bey ihm anmelden, darüber an dieselbe Bericht zu erstatten, die Eintrittsgelder von ihnen zu erheben und zu verrechnen, nicht minder wenn ein Mitglied verstirbt, die Bescheinigung seines Todes und der Anzahl seiner Hinterlassenen nach §. 19. lit. c. anzunehmen, darüber die allenfalls nöthig findende Erkundigung einzuziehen, und sofort an die Generaldirection zu berichten, auch endlich die erhaltenden Anweisungen zur Auszahlung an die Wittwen und Waisen zu vollziehen.


23.

 Bey der Verrechnung der jährlichen Beyträge hat er keine Weitläuftigkeit nöthig,