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folgenden Jahrs sämmtlichen hochlöbl. Mitcantonen mitgetheilt, um solche durch ihre Cassier-Ämter revidiren zu lassen.

 b) Wenn in der Folgezeit neue Mitglieder eintreten wollen, müssen die Bescheinigungen ihres Gesundheits-Zustandes, dann des Alters ihrer, ihrer Weiber und Kinder an dieselbe eingeschickt, und von ihr, wenn sich kein Anstand findet, an den Aufgestellten in dem betreffenden Canton ein schriftliches Zeugniß der Annahm überschickt werden, wogegen dieser verbunden ist, das Eintrittsgeld zu erheben, und zur Generaldirection zu berechnen.

 c) Wenn ein Mitglied verstirbt, sind dessen hinterlassene Wittwe oder die Vormünder seiner Kinder schuldig, sogleich einen legalen Todenschein, so wie auch ein Zeugniß, daß er eine Wittwe und Kinder hinterlassen, und wann diese geboren seyen, an den Aufgestellten in dem betreffenden Canton einzuschicken, welcher alsdann solche weiter an die Generaldirection einbefördert, woraus also diese ersiehet, wenn dessen jährlicher Beytrag aufhöret, und die hinterlassene Wittwe oder Kinder in den Mitbezug der Einkünfte des Instituts treten.