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dem andern Canton selbst sichere Gelegenheit findet, solches auszuleihen, wo alsdenn nur die Obligation dahin eingeschickt- und der jährlich verfallende Zins verrechnet wird.


18.

 Diese nöthige Generaldirection übernimmt einer von den hochlöbl. Cantonen um den andern, jedoch so, daß selbige wenigstens zehn Jahre an einem Orte verbleibet, und ohne erhebliche Ursache nicht eher abgewechselt wird.

19.

 Deren Obliegenheit bestehet darin,

 a) daß sie beym Anfang des Instituts über alle eintretende Mitglieder und ihre zu bezahlen habende Eintrittsgelder, dann die anhoffende ausserordentliche milde Beyträge ein allgemeines Verzeichniß fertiget und die Gelder einziehet, sofort solche auf sichere Hypotheken gegen billige Verzinsung ausleihet, woferne nicht ein Theil davon von einem oder dem andern hochlöbl. Canton selbst ausgeliehen und besorgt werden will. Über das gesammelte Capital und die davon abfallenden Zinse wird eine ordentliche Rechnung vom 1 Januar bis 31 December jeden Jahrs geführt, und längstens bis den 1 März des