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16.

 Ist dieses geschehen, so wird mit Inserirung der Namen dieser Männer, welche in sämmtlichen Cantonen aufgestellt sind, eine hinlängliche Anzahl Exemplarien von gegenwärtigem Entwurf abgedruckt, und in allen drey Ritterkreisen bekannt gemacht.


17.

 Der Aufgestellte in jedem Canton fordert von jedem, der sich als ein Mitglied dieses Instituts einschreiben lassen will, den schriftlichen Beweis seines und seiner Ehegattin dann ihrer Kinder Geburtstage, dann seines Gesundheits-Zustands nach §. 3., bringt sie in ein Verzeichniß, und setzt zugleich bey jedem an, wieviel er an Eintrittsgeld nach der oben §. 6. enthaltenen Classificirung zu bezahlen hat.

 Er schickt alsdenn längstens bis Jacobi 1793 dieses Verzeichniß zur Generaldirection ein, und wenn diese die Verzeichnisse sämmtlicher Cantonen beysammen hat, und daraus ersiehet, daß sich eine hinlängliche Anzahl Mitglieder findet, so wird das Geld eingezogen, einem jeden Mitglied ein Schein zu seiner Legitimation darüber ausgestellt, und der ganze Betrag zur Generaldirection eingeschickt, woferne sich nicht in einem oder