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Portion zugetheilt wird, die seine Wittwe genossen haben würde.


13.

 Woferne die Interessen von dem §. 7. beschriebenen. Stiftungsfond und die jährlichen Beyträge in einem Jahr so weit reichen sollten, daß die Portion einer Wittwe oder der sie repräsentirenden Waisen mehr als 400 fl. – austragen könnte, soll gleichwohl nicht mehr als diese Summe auf einen Theil ausgezahlt, und der Überschuß zurückbehalten werden, um in folgenden Jahren, wenn etwa mehr Wittwen und Waisen vorhanden sind, unter sie vertheilt, oder bey zureichenden Einkünften zum Stiftungsfond geschlagen zu werden, damit etwa nach und nach die jährlichen Beyträge der Mitglieder vermindert werden können.


14.

 Da nun bey dieser Einrichtung ein jedes Mitglied die sehr gegründete Hoffnung haben kann, daß seine Hinterlassenen nach seinem Tod sich auf eine gewisse und zureichende Versorgung Rechnung machen können, worauf es um deßwillen zu sehen nöthig ist, weil die Einkünfte der wenigsten Dienste heutiges Tages mehr zulangen, für die Versorgung der Seinigen ein zureichendes