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das Jahr 1792 verfallenden Beytrag auf vorher erfolgte einmahlige Erinnerung bis den 2 Febr. 1793. nicht abführet, auf die im 4 §. angedrohete Weise verfahren werden muß.


9.

 Was nun nach dem vorstehenden siebenden Punct an Interessen von dem Stiftungsfond, und nach dem achten an jährlichen Beträgen eingehet, dieses alles wird unter die von der Zeit an, da das Institut zum völligen Stand kommt, entstehende Wittwen und Waisen nach einer vollkommenen Gleichheit dergestalt vertheilet, daß kein Participant mehr als der andere bekommt.


10.

 Eine Wittwe ziehet den nach der jährlichen Ausrechnung auf sie kommenden Antheil der Einkünfte des Instituts, so lang sie lebet, woferne sie nicht zur andern Ehe schreitet; denn in diesem Fall kann sie nichts mehr verlangen, und wenn sie gleich einen ritterschaftlichen Officianten heyrathete; denn wenn dieser kein Societäts-Mitglied ist, so wird er hier als ein auswärtiger angesehen. Ist er aber ein Mitglied, so erlangt sie nach seinem Tode den Wittwengehalt seinet- nicht aber ihres ersten Mannes wegen.