Seite:Palatinatus Rheni (Merian) 164.jpg

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zu Saarwerden / gelebt / welche sich an Graf Ludwigen von Nassau Saarbrücken / verheuratet / da dann / weil sich derselbe / und besagter Graf Jacob / der Vertheilung halben / nicht vergleichen können / durch Unterhandlung Hertzogs Antonii zu Lothringen / (dessen Bruder Johann / Bischoff zu Metz gewesen.) Anno 1512. ein Vertrag auffgericht worden. Als aber bald hernach man solche Grafschafft / (die nach Absterben deß von Mörß / gantz an Nassau kommen) ihme dem Grafen von Nassau mißgönnt / und die bequeme situation dieser an das Hertzogthum Lothringen / etlicher Orten gräntzenden Grafschafft Saarwerden / näher angesehen / und zu Fortsetzung deß intenti, die angegebene / vom Bischoff zu Metz / Rudolpho de Coucii, nach Absterben deß letzten Grafen von Saarwerden erdachte / und verlegne praetension / daß die Metzische Lehen / auff der andern Seiten der Saar / gegen dem Elsaß / oder Teutschland zu / nicht ad quoscunque haeredes solten gelangen / oder auch in extraneos transferirt werden können; sondern mannliche Lehen seyen / herfür gesucht / so ist darüber der gedachte Graf von Nassau inquietirt worden / daß deßwegen An. 1527. (als in welchem Jahr der gedachte Hertzog Anthonius von Lothringen / von dem Bischoff zu Metz / mit der Grafschafft Saarwerden / als einem feudo recto et masculino, belehnet worden / und also einen Zuspruch zu solcher Grafschafft bekommen hat.) Mandatum de non offendendo, sub poena deß Landfriedes / wider den Bischoff von Metz / außgewürckt werden müssen. Darauff gütliche Handlungen / aber vergebens / gepflogen worden; daher Käyser Carl der Fünffte / Anno 1530. den 22. October / zu Augspurg / diesen Entscheid geben: Dieweil die Grafschafft Saarwerden / eine Grafschafft deß H. Reichs / und zwischen obgedachten Parteyen ein Streit derhalben ist / ob die eigen / oder Lehen seye / daß die vor Käy. Mayt. Cammergericht / dahin es dann zu erörtern ordentlich gebüret / wie recht ist / suchen mögen. Es ist aber auff Lothringischer Seiten die Sach vor dem Manngericht zu Wich / oder Weich / (so die Hauptstadt deß Bistumbs Metz / auff der Seiten der Saar) angebracht worden; allda ein widrig Urtheil contra Nassau ergangen; davon man dann ad Cameram appellirt; daselbst aber erst Anno 1570. der Hertzog auß Lothringen die Sach anhängig gemacht hat / und ist gleichwol Nassau / pendente lite, hernach nicht sicher gewesen; daher Anno 1574. vom Käyser Maximiliano II. Mandatum de non offendendo wider Lothringen erlangt hat. Nicolaus Everhardi Iunior, hat ein Consilium für Lothringen gestellt / und die questiones selbsten formirt, daß nehmlich Streit zwischen Lothringen / und Nassau seye; ob die Grafschafft Saarwerden / mit ihrer Zugehörde / selbsten ein Lehen deß Bistumbs Metz; oder ob allein die obernante drey sonderbare Stück / oder Güter / nehmlich das Schloß / und Stadt Saarwerden; die Stadt Bockenheim / und der Hof / oder praedium, Wiebersweiler / mit ihren Zugehörden / für lehenbahre Güter geachtet werden; wie volum. 1. consil. 41. und was darauff geantwortet / und von Seiten Nassau solches / in Anno 1609. etc. widerlegt worden / volum. 4. Consil. Marpurg. resp. 37. zu lesen.

Hierzu seynd auch die Grafen von Leiningen kommen / welche von obgedachts Graf Johann Ludwigen / bey seiner Gemahlin / Frauen Catharinen / Gräfin zu Saarwerden / erzielten Tochter / auch Catharina genant / Graf Emichen von Leiningen Gemahlin / her posteriren. Es ist aber endlich bey dem Hochlöblichen Cammergericht zu Speyer / den 7. Julij Anno 1629. dieses Urtheil / wie in obbemeltem Bericht / p. 14. et seq. stehet / ergangen / und publicirt worden: In Sachen weyland Herrn Carln / jetzo Herrn Frantzen / Hertzog zu Lothringen / Clägern / eins / wider auch weyland Herrn Johannsen / jetzo Herrn Wilhelm Ludwigen / und Consorten, Grafen zu Nassau Saarbrücken / Beklagten / andern; dann weyland Herrn Emichen / Grafen zu Leiningen / jetzo dessen Erben in Actis benant / und Consorten, als Intervenienten, dritten Theils / die Grafschafft Saarwerden betreffend / ist / allem Vorbringen nach / zu recht erkant / daß die in derselben begriffene Burgk / und Stadt Saarwerden / die Stadt Bockenheim / und der Hof Wiebersweiler / mit eines jeden pertinentien, und Gehörungen / als vom Bistumb Metz herrührende Mann-Lehen / gedachtem Cläger zuständig; und Beklagte

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Matthäus Merian: Topographia Palatinatus Rheni. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1645, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Palatinatus_Rheni_(Merian)_164.jpg&oldid=- (Version vom 28.9.2022)