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Rechtsschule zu Wezlar haben Wir bereits in Ansehung des Plans und der Methode der Vorlesungen den Lehrern freye Wahl gelassen: Wir wiederholen daher nur, daß die Freiheit der Lehrer in wissenschaftlicher Hinsicht lediglich durch das allgemeine Staatswohl, Religion und Moralität beschränkt sey.

§. 59.
Während der Lehrzeit sollen die Professoren, ohne dringende Ursachen und ohne besondere Erlaubniß des Kurators, vom Sitze der Rechtsschule sich nicht entfernen.
§. 60.
Sie sollen über Fleiß und Sittlichkeit der Studierenden väterlich wachen, und nicht versäumen, sich durch Gespräche und zweckmäßige Examinaturen von dem Fleiße und Aufmerksamkeit der Studierenden zu überzeugen.
§. 61.
Bey den Prüfungen der Aspiranten zu akademischen Würden, wird den Lehrern ausdrücklich untersagt, mittelbar oder unmittelbar den Aspiranten die vorhabenden Fragen vorher zu eröffnen.
§. 62.
Als Mitglieder eines Spruchkollegiums, haben die Lehrer alle Pflichten fleißiger, unbestechlicher und unpartheyischer Richter zu erfüllen, hierdurch das allgemeine Vertrauen zu erwerben, und auf diese Art Unserer Absicht zu entsprechen.

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3) Des Sekretairs.
§. 63.
Der Sekretair der Rechtsschule wohnt allen Versammlungen und Sitzungen des Rechtskollegiums bei.
§. 64.
Derselbe führt zwei Protokolle, eins für die Verwaltungsgegenstände der Rechtsschule, und ein anders für die Geschäfte der Rechtsschule als Spruchkollegium.
§. 65.
Der Sekretair besorgt alle Einträge und Ausfertigungen, unterschreibt solche mit dem Direktor, verwahrt alle Akten und Papiere, und haltet solche in Ordnung.
§. 66.
Demselben ist die Verrechnung aller bei der Rechtsschule eingehenden Gebühren übertragen, wozu er pünktliche Bücher haltet, welche er dem Kurator von Quartal zu Quartal vorlegen muß.
§. 67.
Die eingehenden Gebühren werden in einer Kasse unter doppeltem Beschlusse des Kurators und Sekretairs verwahrt. Die Rechnung wird von dem gesammten Rechtskollegium jährlich abgehört und adjoustirt.
§. 68.
Bescheidenes Betragen, anständige Verschwiegenheit


Empfohlene Zitierweise:
Carl Fürst Primas: Organisations-Urkunde und Statuten der Rechtsschule zu Wetzlar. akademische Buchhandlung, Wetzlar 1808, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Organisations-Urkunde_und_Statuten_der_Rechtsschule_zu_Wetzlar.pdf/9&oldid=- (Version vom 7.11.2021)