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§. 96.
In allen Nichtdisziplinar=Sachen sind die Studierenden den öffentlichen und Privat=Gesetzen des Landes und der ordentlichen Obrigkeit, unter welcher sie als Ehrenbürger stehen, unterworfen.
§. 97.
In Hinsicht auf Schulden, macht die Unerfahrenheit und Leichtsinn mancher jungen Leute eine besondere Verfügung nothwendig. Auf einige Arten von Schuldforderungen findet der Borg unbedingt, auf andere nur bis zu einer bestimmten Summe, auf die übrigen gar nicht statt.
§. 98.
In die Reihe der ersten Art gehören:
1) die Honorarien für Privatvorlesungen, Sprach=und andere Lehrer;
2) die Honorarien für Aerzte und Wundärzte, nebst den Forderungen für Arzneyen;
3) Forderungen für Kost und Wohnung;
4) desgleichen für die nöthige Lehrbücher nebst Buchbinderlohn.
§. 99.
Zur zweiten Art, wo der Borg nur bedingt auf eine gewisse Summe statt haben soll, werden gezählt:
1) Forderungen für Bücher, welche zwar zum Rechtsfache gehören, aber nicht nothwendige Lehrbücher sind, bis auf 25 fl.

[25] für Buchbinderlohn — 5 fl.

2) für Schreibmaterialien bis auf 5 fl.
3) für Kaufmannswaaren, die zur Kleidung dienen — 30 fl.
4) für Schneider= und Schumacherlohn bis zu — 15 fl.
5) Wäscherlohn bis zu 5 fl.
6) für Eßwaaren und Getränke bis zu 5 fl.
§. 100.
Wer einem Studierenden für andere Gegenstände oder über die bestimmte Summe borgt, hat darauf keine Klage.
§. 101.
Nach Verlaufe von drei Monaten nach contrahirter Schuld findet keine Klage mehr statt, und müssen dergleichen Klagen in jedem Falle vor dem Ende des Semesters angebracht werden, in welchem die Schuld kontrahirt worden ist.
§. 102
Anleihen an Studierende, besonders auf Pfänder, sind durchaus verboten. Der Gläubiger hat nicht allein keine Klage, sondern ist auch schuldig, das Pfand oder den zu beweisenden Werth herauszugeben, und wird der Polizeibehörde zur Bestrafung angezeigt.
§. 103.
Sämtliche das Schuldenwesen betreffende Verfügungen


Empfohlene Zitierweise:
Carl Fürst Primas: Organisations-Urkunde und Statuten der Rechtsschule zu Wetzlar. akademische Buchhandlung, Wetzlar 1808, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Organisations-Urkunde_und_Statuten_der_Rechtsschule_zu_Wetzlar.pdf/13&oldid=- (Version vom 13.11.2021)