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§. 87.
Glaubt sich ein Studierender durch eine bedeutende Verfügung des Kurators oder des akademischen Senats beschwert, so steht ihm die Berufung an Uns oder Unser Ministerium offen. Diese Berufung hat jedoch bei einer verfügten Relegation oder gelindern Wegweisung insofern solche einstimmig vom Senate erkannt worden, keinen Suspensiveffect. Eine Berufung bewirkt jederzeit Schärfung der Strafe, wenn die Beschwerde frivol befunden wird.
§. 88.
Das Wohl der Rechtsschule erfordert, daß Fleiß, Sittlichkeit und Ordnung auf derselben überall herrsche.
§. 89.
In den Vorlesungen sind alle Beifalls= oder Misfallsbezeugungen den Zuhörern untersagt.
§. 90.
Wer die Vorlesungen nicht gehörig besucht, soll vom Lehrer dem Kurator angezeigt, von diesem vorgefordert, seiner Pflichten erinnert, und wegen seines Unfleißes bestraft werden. Bleibt die Warnung und Züchtigung fruchtlos, so ist die Strafe zu verdoppeln. Unverbesserlich Träge sind von der Rechtsschule zu entfernen.
§. 91.
Vergehen gegen die gute Sitten und öffentliche Ruhe werden nach den obwaltenden Umständen bestraft.

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Es soll hierbey nicht allein auf den vorliegenden Fall, sondern auch auf den Fleiß und das bisherige Betragen des Schuldigen Rücksicht genommen werden.

§. 92.
Alle Beleidigungen der Studierenden gegen einander und derselben gegen Bürger sind schärfstens verboten. Ist ein Studierender der beleidigte Theil, so darf er sich auf keine Weise selbst Genugthuung verschaffen, sondern muß die Sache bei der Obrigkeit des Beleidigenden anzeigen.
§. 93.
Wer diesem Gesetze zuwider handelt, so wie alle, welche sich bei einem Zweikampfe thätig zeigen oder Zuschauer abgeben, werden nach den Umständen scharf bestraft.
§. 94.
Alle Verbindungen unter den Studierenden, wodurch sich ihre Mitglieder ein besonderes Ansehen oder einen stärkern Einfluß auf ihre akademischen Mitbürger zu verschaffen suchen, sind verboten.
§. 95.
Die Stifter, Werber und Vorgesezte einer solchen Verbindung — was sie auch immer für einen Namen haben mögen — sollen ohne Nachsicht mit der Relegation bestraft werden. Den übrigen Mitgliedern ist eine nach den besondern Verhältnissen zu bestimmende Strafe aufzulegen.


Empfohlene Zitierweise:
Carl Fürst Primas: Organisations-Urkunde und Statuten der Rechtsschule zu Wetzlar. akademische Buchhandlung, Wetzlar 1808, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Organisations-Urkunde_und_Statuten_der_Rechtsschule_zu_Wetzlar.pdf/12&oldid=- (Version vom 9.11.2021)