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§. 78.
Die Matrikel wird von dem Kurator der Rechtsschule ertheilt.
§. 79.
Die Matrikel muß in der Regel innerhalb der ersten acht Tagen nach Beziehung der Rechtsschule, nachgesucht werden.
§. 80.
Hat der Neuangekommene dies versäumt, so untersucht der Kurator die Veranlassung und Gründe dieser Versäumniß, und bestimmt nach den Umständen, ob die Matrikel ertheilt, verweigert, oder etwa nur gegen höhere Gebühren ertheilt werden soll.
§. 81.
Die Gebühren der Immatrikulirung bestimmt die Gebührenordnung der Rechtsschule.
§. 82.
Das akademische Bürgerrecht hört auf,
1) durch die Verlassung der Rechtsschule, —
2) wenn der Studierende länger als ein halbes Jahr keine Vorlesungen besucht hat, ohne diese Zeit zur Prüfung oder Erhaltung einer akademischen Würde zu verwenden, —
3) durch die Strafe der Relegation oder gelinderen Wegweisung von der Rechtsschule.

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§. 83.
Vorrechte der Studierenden sind:
1) der Genuß eines privilegirten Gerichtsstandes, —
2) die Erlaubniß, die bestimmten öffentlichen Vorlesungen unentgeltlich zu besuchen, —
3) der Gebrauch der öffentlichen Bibliothek.
§. 84.
In Disziplinarsachen stehen die Studierenden unter dem Kurator und der Gesammtheit der Lehrer, dem akademischen Senate, so zwar, daß wenn 3tägige Arreststrafe oder gelindere Strafen aufgelegt werden, jener allein, in wichtigern Fällen dahingegen nur in Verbindung mit diesem zu verfügen hat.
§. 85.
Wer von dem Kurator oder der Gesammtheit der Lehrer vorgeladen wird, muß zur bestimmten Zeit und am bestimmten Ort erscheinen. Wer der geschehenen Ladung nicht Folge leistet, oder durch Anführung triftiger Gründe eine Abänderung derselben nicht bewirkt, wird das erstemal mit eintägiger, in der Folge mit verschärfter Arreststrafe belegt.
§. 86.
Derjenige, welchem Stadt= Haus= oder Stubenarrest aufgelegt ist, soll, wenn er diesem Befehle zuwider handelt, wenigstens mit dreitägiger Arreststrafe belegt werden.


Empfohlene Zitierweise:
Carl Fürst Primas: Organisations-Urkunde und Statuten der Rechtsschule zu Wetzlar. akademische Buchhandlung, Wetzlar 1808, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Organisations-Urkunde_und_Statuten_der_Rechtsschule_zu_Wetzlar.pdf/11&oldid=- (Version vom 8.11.2021)