Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich | |
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bey den weltlichen von geistlichen / welichs zu zwyspalt vnnd vngehorsam reichet. Ist vnser ernstlich beuelch vnd meynung / wo sie betretten / daß sie von der Oberkeydt gestrafft / vnnd mit jnen inn allermassen gehalten werden / als von schalcks narren obengemelt ist.
¶ Dieweil inn dem Heylichen Römischen Reich / Teutscher nacion / gemeinlich inn Stetten vnnd Flecken / darin dan bißher die geschenckte vnd vngeschenckte handtwercker gehalten werden / von wegen der meyster Süne / Gesellen / Knecht vnnd Lerknaben / viel vnruohe widerwillen nachteill vnnd schaden / nit allein vnther jnen selbs / sonder auch zwischen derselben handtwerckmeystern / vnnd andern so arbeidt von jnen außbereidt / gemacht vnnd geuertigt haben / sollen von wegen der müssigen vmbgens schenckens vnnd zerens derselben meyster sone vnnd handtwerck gesellen bißher vielfaltiglich entstanden sein.
Demnach wöllen wir das inn denselben geschencktenn vnd ungeschenckten handtwercken / alßuil der inn dem heylichen Reich inn Stetten oder anderer Flecken inn gebrauch die handtwerckgesellen / so jerlich oder von monat zuo monat von jnen den frembden ankomenden gesellen die dienst begeren / vmb dieselben dienst zu werbenn vnnd zuo anderem bißher erwelt worden inn alleweg absein / wo aber jemandt von denselben frembden ankommenden handtwercks gesellen inn einer oder mehr Stett oder Flecken ankommen / dienst / oder eyn meistern begeren / der soll sich allewegen von solicher sach wegen bey desselben seins gelerten handtwerckts zunfft oder Stuoben knecht / oder wo keyn zunfft oder stuben were / bei desselben handtwerckts gesellen an genommen wirts vnd vatter / oder bey dem jüngsten meyster so yederzeit desselben handtwerckts sein / oder aber bey den jhenen so von einer yeden Oberkeydt / darzu verordent seindt oder werden möchten / der selb zunfft oder stuben knecht / oder angenommen Wirth vnd vatter / oder verordent / für sich selbs / oder durch seinen knecht oder jüngsten meyster soll auch als dann vnd zuo yder zeitt mit getrewem vleis / vnd wie der ort der gebrauch ist / demselben ankommenden handtwercks geselle vmb dienst vnnd eyn meyster besehen vnnd werben / inn allermaß wie hieur die erwelten handtwerck gesellen vnnd knecht zuo yder zeitt gethan hetten.
Doch soll inn vnnd nach dem allem das samentlich
Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich. Mainz, 1530, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ordnung_und_Reformation_guter_Policei_29.jpg&oldid=- (Version vom 9.4.2017)