Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 15.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

¶ Yedoch sollen hierin Ritter außgescheiden sein / welche guldene ketten offentlich one schnüer antragen mögen / doch das solich ketten über vierhundert gulden nit werthe sey.

Es soll jnen auch Marder fuotter vnnd dergleichen zutragen vnuerbotten sein.

¶Item der vom Adel haußfrawen / mögen vier Seydene Röck jnen an machen lassen / vnnd dieselbigen offentlich tragen / vnd haben Nemlich eyn Sammat / vnnd die überigen drey von Dammast / oder dergleichen seyden Röck / vnnd nit über vier. Doch one Perlin / Silber / oder Golt / vnnd ob sie dieselbigen verpremen lassen wolten / mögen sie solichs thuon / von Perlin / oder Silber / allein oben herumb / vnd nit über eyn halb viertheil einer Elen breydt. Aber eins Ritter weib mag solich verpremung mit golt / doch oben herumb / vnnd nit höher / dann eins halben vierteil einer Elen breit thuon. Ob aber etliche weren / so mehr kleider / dann itzo gemelt hetten / vnnd dieselbige für jre Kinder vnnd Töchter behalten wolten / soll jnen vnbenommen sein.

¶ Auch mögen sie Pirreten / vnnd gulden hauben (doch das die gebende vnnd geschmugk daruff nit über viertzigk gulden werthe seyen) tragen.

¶ Item mag ein Edel frawe / an ketten / deßgleichen an hefftlin / halßbandt vnnd kleinotern ausserhalb der Ring / vff zweyhundert gulden werthe vnnd nit darüber an jre tragen.

¶ Item an gulden Borten vnnd gürteln nit über viertzig gulden werth.

Von Doctornn.

¶ Dergleichen sollen vnnd mögen die Doctor vnnd ire weiber / auch cleyder / geschmuck / ketten / gulden Ring / vnnd anders jrem standt vnnd freyhet gemeß tragen.

Von Grauen vnnd Herrn.

¶ Item sollen Grauen vnnd Herrn kein Gulden vnnd Silbere stück tragen / Sonder allein Sammat / Carmesin / vnd anders / Seyden gewandt / doch mit gold nit verprembt / es were dan eyn Ritter.