Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 03.jpg

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WJr Karl der funfft von gottes gnaden / Römischer Keyser zuo allen Zeitten merer des Reichß König inn Germanien / zu Castilien / zu Arragon / zu Legion / beyder Sicilien / zu Hierusalem / zu Hungern / zu Dalmatien / zu Croatien / Nauarra / zu Granaten / zu Tolleten / zu Valentz / zu Gallicien Maioricarum / Hispalis / Sardinie / Cordube / Corsice / Murcie / Giennis / Algarbien / Algezire / zu Gibraltaris / vnd der Insulen Canarien / auch der Insulen Indiarum vnd terre firme des meres Oceani etc. Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi zu Lotterich / zu Brabant / zu Steier / Kernten / zu Crain / Limpurg / Lützenburgk / Geldern / Wirtenberg / Callabrie / Athenarum / Neopatrie etc. Graff zu Habspurg / zu Flandern / zu Tirol / zu Gortz / Parsiloni / zu Arthois / zu Burgundi / Pfaltzgraue inn Heingaw zu Hollandt / zu Selandt / zu Pfirdt / zu Riburg / zu Namur / zu Rossilion zu Teritan / vnd zu Zütphen / Landtgraff inn Elsas / Margraff zu Burgawe zu Oristani / zu Gotiani vnnd des heyligen[1] Römischen Reichs Fürst zu Schwaben zu Cathilonia / Asturia etc. Herr inn Frießlandt / auff der Windischen marck / zu Portenawe zu Bistaia zu Molin zu Salms zu Trippoli vnd zu Mecheln.

Embieten allen vnnd jeglichen vnsern vnd des heyligen Reichs Churfürsten / vnd Fürsten / geystlich und weltlich Prelaten / Grauen / freien Herrn / Rittern[2] / knechten / hauptleuten / Schultheyßen / Burgermeystern / Richtern / Rethen / Burgern / vnd gemeynden / vnnd sunst allen andern vnsern vnd des Reichs vnderthanen vnd getrewen inn was wirden standts oder wesens die sein / den dise vnser ordnung oder abschrifft dauon zu sehen oder zuo lesen fürkommen / oder gezeygt wirdt vnser gnade vnd alles guot

Nach dem wir zuo vnser ankunfft inn das heylig Römisch Reich eynen gemeynen Reichßtag alher gen Augspurg haben thuon außschreiben vnd darauff alle vnsere vnnd des heyligen Reichs Churfürsten Fürsten vnd stend zuoerscheinen erfordert sampt jnen alles das fürzunenmen / zuoradtschlagen / zuhandeln / vnd zuschliesen / das zuo fürderst Gott dem almechtigen zuo ehre vnd lobe gemeyner Christenheyt vnd teutscher nation zu wolfart / friedt vnnd eynigkeyt auch dem heyligen Römischen Reich zuo nuotz auffnemen / vnd gedeihen reychen mocht.

Vnnd wir aber inn beradtschlagung vnnd handlung des Reichs sachen vnd geschefften neben andern vnordenungen mengeln vnd gebrechen / befunden / Das wiewol von vielen jaren her / zuo gehalten Reichßtägen / von guoten ordnungen vnd Pollicei / als der schweren vnerhörten Gottßlesterung / zuotrinckens / übermässigkeyt köstlicher kleydung beradtschlagt / So hat doch solch ordenung zuo keyner wircklichen volntziehung gereycht dardurch dann


  1. Original: heyliligen
  2. Original: Ritttern