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allen Zugehörden um 3200 Mark Silber Kölner Gewichts an den Kaiser verkauft hatte, und in welcher Urkunde nun der Kaiser die Art näher bestimmt, wie die Kaufsumme bezahlt werden soll. Unter andern verspricht er, falls Graf Hartmann früher mit Tod abgehen oder zur Verfallzeit sich nicht in Deutschland befinden sollte, die Summe an dessen Neffen, die Grafen von Württemberg in den vorgeschriebenen Fristen zu bezahlen. Wir verweisen wegen dieser Urkunde und der darauf zu bauenden Schlüsse auf Sattler, ältere Gesch. S. 707, v. Memminger Jahrb. 1826 S. 417 ff., Heyd Gesch. der Gr. von Gröningen S. 35 ff. Da nun wohl als ausgemacht anzunehmen ist, daß die Grafen von Gröningen eine württembergische Nebenlinie waren, so ergibt sich die weitere Vermuthung als sehr wahrscheinlich, daß die früheren Besitzer von Eglofs die Grafen von Veringen waren, und daß diese Grafschaft „im Alpegau mit der Burg Megelolves“ durch Erbschaft an ihre Verwandten, die Grafen von Württemberg, gekommen war. Nach dem bedeutenden Betrag des Kaufschillings aber ist zu vermuthen, daß diese Grafschaft eine Besitzung von ansehnlichem Umfang darstellte (s. Heyd S. 37). Wahrscheinlich machte also Eglofs einen Theil der Gaugrafschaft des Alpegaus aus und kam als Erbe der alten Grafen von Bregenz an die von Pfullendorf-Veringen. Nach dem Erlöschen des Hohenstaufenschen Hauses scheint sich Graf Hugo von Montfort-Werdenberg dieses Besitzes bemächtigt zu haben; wenigstens schenkt er schon 1284 dem Kloster Weissenau den Hof Edenhaus in der Herrschaft Eglofs, und auch seine Nachkommen erscheinen als die Besitzer der letzteren. In besonderer Verbindung aber mit Eglofs und wahrscheinlich unter dem Schutze des Burgherren standen freie Leute, eine Erscheinung, die in engster Verbindung mit der der freien Leute auf Leutkircher Heide steht, daher das Nähere über dieses Verhältniß der Oberamtsbeschreibung von Leutkirch vorbehalten bleiben muß. Die erste Erwähnung finden wir in dem Bestätigungsbrief von K. Albrecht, ausgestellt in Ulm VI. C. Febr. 1300, worin es heißt, daß schon olim tempore divorum Imperatorum Romanorum homines comitatus in Eglofs, qui liberi dicuntur, sich und ihre Nachkommen dem Reiche zu eigen gekauft hätten,[1] und darum nicht verpfändet, noch verkauft oder sonst transferirt werden sollen. 1309 ertheilt ihnen K. Heinrich VII. gleiche Rechte und Freiheiten, wie die in


  1. Aus den Worten der Urkunde se suosque posteros ac Comecium praedictum (die Grafschaft in Eglofs nämlich) S. Imp. Roman. pecunia propria comparaverant, möchte Herr Conr. Pfaff den Schluß ziehen, daß K. Friedrich obigen Kauf, von welchem die Kapuaner Urkunde spricht, nicht selbst richtig machte, sondern die Leute der Grafschaft die Summe zusammenschossen und so reichsfrei wurden.
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Beschreibung_des_Oberamts_Wangen: Beschreibung des Oberamts Wangen. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1841, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Wangen_164.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)