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sie bisher von der Landvogtei ausgeübt worden, von Österreich abgetreten.

  1. Der Vertrag von 1740, wodurch der Blutbann über die Herrschaft Weingarten von Österreich pfandschaftlich und widerruflich überlassen worden, wird sammt der bedungenen jährlichen Recognition aufgehoben, das Pfandschafts-Capital dem Haus Österreich, der Blutbann dem Hause Oranien-Nassau auf ewige Zeiten eigenthümlich überlassen. Das merum Imperium auf dem Klosterberg und die Frevelbestrafung am Feste St. Joh. d. T., welche gegen Capital dem Stift Weingarten als ein ewiges Lehen übertragen worden, wird freies Eigenthum von Nassau, das Capital aber bleibt Österreich überlassen.
    Österreich entsagt allen übrigen Regalien, die es in der gericht- und steuerbaren Herrschaft Weingarten ausgeübt und angesprochen hat, namentlich der vertragsmäßigen Schirmgerechtigkeit, Jagdbarkeit und Forstaufsicht, so lange Weingarten bei dem Hause Oranien-Nassau bleibt etc.
  2. Österreich wiederholt und bestätigt den Grundsatz, daß der angelegte Beschlag auf säcularisirte Güter nur solche Gegenstände treffe, die unter alljeglicher östreichischer Gerichtsbarkeit liegen.

Dieser Vertrag war wegen des darin ausgestellten Tauschgrundsatzes für Nassau in finanzieller Beziehung sehr günstig; er hatte die Folge, daß ein großer Theil der vormals Weissenauischen und Baindtischen Güter, auf welche Österreich ebenfalls das Epavenrecht angewendet hatte, an Nassau kam. Aber der Besitzstand des Fürsten war nur von kurzer Dauer. Nachdem durch den Presburger Frieden am Ende des J. 1805 die österr. Landvogtei an Würtemberg gefallen war, wurde durch die rheinische Bundesacte 1806 die Herrschaft Weingarten, wie sie damals bestand, mit Ausnahme des Amts Hagenau am Bodensee, das unter badische, und einiger andern Theile, die unter bayerische Hoheit fielen, der würtembergischen Landeshoheit unterworfen. Und auch dabei blieb es nicht; noch in demselben Jahre wurde von dem König Friedrich, vermöge königl. Decrets vom 25 Nov. 1806, das Besitzthum ganz in Beschlag genommen, weil der Fürst von Nassau-Oranien (in dem preuß. Krieg) die Waffen gegen den König geführt hat. Durch königl. Decrete vom 10 September und 14 November 1808 wurde sodann die Herrschaft dem Königreiche völlig einverleibt; der

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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ravensburg. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836, Seite 156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ravensburg_156.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)