Seite:Oberamt Ravensburg 129.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

behielt um so mehr die Oberhand, als der Magistrat sich selber wählte.

Das Gebiet der Reichsstadt umfaßte i. J. 1802 die Stadt mit den auf dem Stadtbezirke gelegenen Parzellen, sodann die Herrschaften Schmaleck und Neuhaus und die dem Spital gehörigen Besitzungen Bavendorf, Wolpertschwende und Mochenwangen, eingetheilt in die Ämter: Althaus, Neuhaus, Bavendorf, Bitzenhofen, Hinzistobel, Mochenwangen, Winterbach und Wolpertschwende. Die Bevölkerung belief sich auf 5200 Einwohner. Die Landeshoheit hatte die Stadt in dem Stadtbezirke mit allen Rechten; außerhalb des Stadtbezirks hatte die Landvogtei die hohe Gerichtsbarkeit. Die viel angefochtenen Grenzen des hochobrigkeitlichen Stadtbezirks wurden durch Verträge mit der Landvogtei vom 19 August 1537 und 5 October 1547 festgestellt, welche im Auszuge bei Eben, H. II., S. 277 u. ff., zu lesen sind. Die Einkünfte der Stadt wurden amtlich auf 40.000 fl., von Eben auf 52.000 fl. berechnet. Sie flossen aus Grundeigenthum, Lehens- und Grundgefällen, Steuern und andern Abgaben. Die Steuern bestanden in einer Vermögenssteuer und in einer Kopf- oder Leibsteuer. Die Vermögenssteuer haftete auf Liegendem (10 kr. von 100 fl.) und Fahrendem (20 kr. von 100 fl.). Als Leibsteuer bezahlte ein Ehepaar 1 fl., ein männlicher Dienstbote 12 kr., ein weiblicher und ein Junge 6 kr. Fremde zahlten durchaus das Doppelte. Die Besteuerung des Vermögens geschah nach der eigenen Angabe, die jeder Pflichtige bei seinem Bürgereide zu machen hatte. Die Steuer hieß daher die Eidsteuer. In ältern Zeiten fand auch noch eine kaiserliche Reichssteuer oder Stadtsteuer statt. Sie bestand in 180 Pfd. Heller und wurde von dem Kaiser häufig verpfändet. Im J. 1440 kamen die von Klingenberg und nach diesen durch Erbschaft die von Nußdorf in den pfandschaftlichen Besitz. Unter den letztern löste die Stadt allmählig 152 Pfd. ab. Den Rest von 28 Pfd. überließen die letztern den Grafen von Fugger, welche die Steuer bezogen, bis dieselbe 1806 von Bayern für erloschen erklärt wurde.

Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ravensburg. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836, Seite 129. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ravensburg_129.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)