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Reichsstadt konnte eine Stadt seyn, ohne daß sie deßwegen eine freie, selbstständige Stadt, ein unabhängiger Staatskörper war, sie war nur darin von andern Städten verschieden, daß sie nicht unter einem Landesherrn, sondern unter dem Kaiser unmittelbar stand und dieser ihr Landesherr war. Die Rechte und Befugnisse eines unabhängigen Staatskörpers mit eigener Regierung wurden erst allmählig erworben. So war es auch bei Ravensburg. Es war schon durch die von K. Rudolph von Habsburg und seinen Vorgängern im Zwischenreich verfügte Einziehung der Welfischen Verlassenschaft zum Reiche kaiserliche Reichsstadt, wie Altdorf Reichsflecken, geworden. Kaiser Rudolph I. erklärt daher auch in der oben angeführten Urkunde von 1276 die Stadt nicht eigentlich zur Reichsstadt, er nennt sie vielmehr schon „Unsere und des Reichs liebe getreue Bürger,“ und gibt der Stadt nur die Versicherung, daß sie in Ewigkeit vom Reich weg nie veräußert oder verpfändet werden solle, welcher Versicherung er dann noch einige besondere Rechte und Freiheiten, namentlich: 1) die Befreiung von fremden, offenen Richtern, Herzogen, Grafen etc., 2) die Befreiung der Güter von fremdem Feudalverbande, 3) das Recht, daß alle Einwohner zu den öffentlichen Lasten gleich angelegt werden dürfen, beifügt. Durch Urkunde vom 10 Jan. 1286 verlieh Rudolph der Stadt die Rechte und Freiheiten der Stadt Überlingen. K. Adolph bestätigte 1293 der Stadt die ihr verliehenen Rechte und ertheilte ihr durch Urkunde Dat. Landowe Id. Julii 1296 auch die Rechte und Freiheiten der Stadt Ulm. Kaiser Ludwig erkennt ihr 1339, unter Bestätigung ihrer Privilegien, noch insbesondere das Steuerrecht zu. Graf Ulrich von Helfenstein bezeugt als kais. Reichslandvogt, durch Urkunde von 1353, daß die Stadt Ravensburg gleich der Stadt Ulm über Blut richten möge, und K. Wenzel verleiht ihr das Recht des Blutbannes noch besonders durch Urkunde von 1396. Kaiser Karl IV. befreite die Stadt 1354 von auswärtigen Gerichten; ebenderselbe ertheilt 28. Jan. 1358 „Bürgermeister, Rath und Bürgern“ die Versicherung, daß

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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ravensburg. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1836, Seite 125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ravensburg_125.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)