Seite:Oberamt Blaubeuren 083.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

v. Bernhausen der einzige Grundherr, der hier eigentlich in Betracht kommt. Die Grundherrschaft besteht ausser andern nicht hieher zu zählenden Theilen aus 2 Dörfern und einem Schlosse mit einer Fläche von 2843 Morgen und 634 Einwohnern.

b. Lehens- und Leibeigenschafts-Wesen.

In dem altwürtembergischen Theile des Oberamts gab es längst keine Fall-Lehen mehr; selbst in dem ehemaligen Klostersbezirke wurden sie, wie oben schon bemerkt worden ist, mit Aufhebung der „Genosserey“ in Erbeigenthum verwandelt. Dagegen sind von der Reichsstadt Ulm, dem deutschen Orden und den Klöstern Urspring und Elchingen viele Fall-Lehen an Würtemberg übergegangen. Eben so war in der Herrschaft Herrlingen fast Alles Fall-Lehen, oder herrschaftliches Pachtgut. Ungeachtet übrigens in dem Altwürtembergischen die Güter in Erbeigenthum verwandelt waren, so hatte doch die persönliche Leibeigenschaft in ihren Wirkungen nicht aufgehört. Es wurden Manumissions-Gelder, Hauptrecht oder Fall – das beste Stück Vieh, Oberkleid, und von 100 Pfd. Vermögen 1 fl. entrichtet, auch Leibhennen etc. gereicht. Die Leibeigenschaft pflanzte sich nur durch die Mutter fort: Weibsleute hatten sich deßwegen theurer loszukaufen als Mannsleute. Auch in den ulmischen und andern Ortschaften fand die Leibeigenschaft noch statt; in dem erstern unterschied man helfensteinische und werdenbergische Leibeigene. Das Hauptrecht bestand hier in 4 fl. vom Kopf und 2 Proc. vom Vermögen, eben so das Manumissions-Geld. Unter Bayern wurden die Leibeigenschafts-Abgaben aufgehoben und dafür ein Familien-Schutzgeld eingeführt, unter Würtemberg wurden sie wieder hervorgesucht. In dem deutschherrischen Gebiete gab es keine Leibeigene, obgleich alles Fall-Lehen war. Die Commende Ulm hatte ausdrücklich verboten, daß sich Leibeigene in ihre Orte herein heirathen. Auch das Kloster Urspring hatte keine leibeigenen Leute. Durch die neuere Gesetzgebung ist bekanntlich alle (Personal-)Leibeigenschaft aufgehoben.

Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Blaubeuren. Stuttgart: J. G. Cotta'sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen, 1830, Seite 083. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Blaubeuren_083.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)