Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und Patronat besaß, auch die Grundherrlichkeit über volle 2/3 von Ober-Kochen erworben; 1/3 dagegen war an das Kloster Königsbronn gekommen, durch Kauf z. B. 1341, 1363. Besonders haben Otto v. Kaltenburg (bei Lonthal) c. ux. Adelheid alle ihre Güter zu Ober-Kochen um 1400 Pfd. Heller an K. verkauft 1358 mit Helfensteinischer Zustimmung. Einige Güter schenkte Ulrich Vezer 1356. Die Grafen v. Helfenstein verkauften die Hälfte am Zoll und Geleit an die Stadt Ulm; dieselbe gelangte mit Heidenheim an Württemberg.

Das Königsbronner Drittel theilte natürlich alle Schicksale dieses Klosters. Als schutzbefohlen zur Herrschaft Heidenheim kam es 1448 an Württemberg, 1450 an Baiern, durch Herzog Ulrich wieder an Württemberg. Herzog Christof führte seit 1553 die Reformation und eine neue Verwaltung ein. In Ober-Kochen kam’s aber zwischen den beiden Herrschaften verschiedener Confession zu beständigen Reibungen in kirchlichen und bürgerlichen Dingen, weßwegen Ellwangen versuchte, eine Austauschung des ellwang. Theils gegen die württemb. Besitzungen in Jagsthausen u. a. m. zu Stande zu bringen; doch umsonst. Nach vielen Verhandlungen kam endlich 1749 zu Aalen ein Vertrag zu Stande mit folgenden Hauptbestimmungen:

1) In Ansehung der Religion herrscht gegenseitige Duldung, doch wenn auf dem Hause einer Herrschaft ein Andersgläubiger sitzt, so ist ihm da blos stilles exercitium seiner Religion gestattet und er hat die Stolgebühren an den Pfarrer seiner Herrschaft zu bezahlen. 2) Die weltliche hohe und niedere Obrigkeit und Gerichtsbarkeit hat jede Herrschaft auf dem Grund und Boden ihrer Unterthanen. 3) Auf den Gemeindeplätzen steht die hohe Obrigkeit und Malefiz ausschließlich dem ellwang. Amte Kochenburg zu, welches auch die Gemeinderechnung stellt. 4) In allen übrigen Gemeindesachen herrscht condominium und Schultheißen, Bürgermeister und Untergänger werden von den beiden Herrschaften in gleicher Zahl eingesetzt. 5) Die Gemeindeversammlung kann unter der Linde, nach altem Herkommen, oder in einem beliebigen Hause gehalten werden. 6) Über die Gemeinderechte, deren keins aus dem Dorfe hinaus verkauft werden darf, werden nähere Bestimmungen gegeben. 7) Vom württemb. Zoll sind die Einwohner frei bei Allem, was sie zum Hausbrauche einführen; sie haben ihn aber zu entrichten von Allem, was sie hinausverkaufen. 8) Weitere Bestimmungen betreffen Einzelnheiten: Wald- und Waidsachen, Zehnten und Hirtenstab, die Mühlen u. s. w., den von Ellwangen geübten Kirchweihschutz u. a. m. Diese Übereinkunft blieb forthin die Grundlage der Ober-Kocher Verhältnisse; wiederkehrende Zwistigkeiten wurden gewöhnlich in Güte geschlichtet. Zuletzt

Empfohlene Zitierweise:
: Beschreibung des Oberamts Aalen. J. B. Müller's Verlagshandlung, Stuttgart 1854, Seite 296. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Aalen_296.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)