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Karl IV. 1360 die ganze Pfandschaft ab und behielt bei der Zurückgabe wenigstens die Stadt Aalen unmittelbar beim Reiche, wodurch sich dieser Ort von da an als freie Reichsstadt entwickelt hat. Der Rest der württembergischen Pfandschaft kam dann in Wellwart’sche Hände.

In späterer Zeit gelang es der Propstei Ellwangen, ihre Besitzungen sehr bedeutend auszudehnen. Zu der seit 1317 erworbenen Herrschaft Kochenburg kamen durch Lehensheimfall allmälich die Herrschaften Hohen- mit Wasseralfingen 1545, Wellstein 1585 und Heuchlingen 1590. Aber schon war die Zeit vorüber, in welcher ein solcher Grundstock – mit dem ganzen Fürstenthume Ellwangen hinter sich – auch die angrenzenden kleineren Bestandtheile enger hätte an sich knüpfen können. Die Reichs-Ritterschaft zumal, welche sich bereits eine selbstständige Organisation geschaffen, wachte eifersüchtig über die Selbstständigkeit ihrer Mitglieder und hielt die Besitzungen fest, welche einmal ihrem Verbande einverleibt waren (vergl. z. B. Heuchlingen).

Von Öttingen aber war es, besonders der Propstei Ellwangen gegenüber, ein verfehltes Unternehmen, als die Grafen gegen Ende des 16ten Jahrhunderts viel zu spät einen sehr dehnbaren Rechtsbegriff, mit dem sie einst viel hätten ausrichten können, geltend zu machen suchten, nämlich ihr Landgericht, nach den im Einzelnen etwas dunkeln Grenzen, welche ein kaiserl. Privileg von 1419 angab, wonach die Grenze ihrer Grafschaft von Dorfmerkingen her nach Aalen an den Kocher sich erstreckt hätte und den Kocher abwärts bis Wasseralfingen (und Hüttlingen), alsdann nach Jagsthausen an die Jagst u. s. w. Innerhalb dieses Bezirks sprachen die Grafen alle hohe Obrigkeit, Zoll und Geleit einzig und überall an u. s. w., ließen auch z. B. 1588 in Himmlingen und am Hirschhof Mandate anschlagen u. dgl. mehr. Die Folge war nur ein weitläufiger Prozeß, kostbare Kommissionen – und endlich schlief der Streit ein in den Stürmen des 30jährigen Krieges.

Die vielfach verschiedenen Besitzverhältnisse führten natürlich auch sehr verschiedene politische Einrichtungen und Verwaltungen mit sich.

Alle Herrschaften besaßen in der Hauptsache auf ihrem Grund und Boden und über ihre Hintersassen die hohe und niedere Obrigkeit und den Blutbann, welcher für Hohroden 1544, für Heuchlingen 1549, für Fachsenfeld und Laubach 1582 durch kaiserl. Privilegien vollends erworben worden ist. Im Einzelnen gab es freilich über die Ausdehnung der obrigkeitlichen Rechte endlosen Streit zwischen den einzelnen Herrschaften und ihren Beamtungen, deren einziges Resultat gewöhnlich gegenseitige Chikanirung der Unterthanen war und feierliche Verwahrung aller Rechte – auf dem Papier.

Nachdem Ellwangen die verschiedenen erwähnten Herrschaften zusammengebracht

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: Beschreibung des Oberamts Aalen. J. B. Müller's Verlagshandlung, Stuttgart 1854, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Aalen_126.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)