Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

1780 berechnet nach Maßgabe des 1706 im Gebiet der Reichsstadt Gmünd errichteten Steuerfußes.

In dem Gebiete der beiden Wellwart’schen Linien waren sehr wenige freieigene Grundstücke, und auch diese meistens erst allodificirt gegen einen jährlichen Erbkanon.

Sonst bildete das ganze anbaufähige Areal eine gewisse Zahl von (theils ganzen, theils halben) Bauerngütern und von Lehen, welche der Inhaber als Erb- oder Fallehen besaß.

Erbgüter durften beliebig vererbt und verkauft werden, gegen eine lagerbüchlich bestimmte, meist unbedeutende Ab- und Auffahrtsgebühr. Solche Erblehen waren gewöhnlich von der Herrschaft erkauft worden.

Die Falllehen konnten ohne Erlaubniß weder verpfändet, noch veräußert werden und hießen, je nachdem sie einem Ehepaar oder einer einzelnen Person übertragen waren, Vieraugen- oder Zweiaugen-Güter. Der Besteh-Handlohn betrug – neben einer kleinen Weglösin, im ersten Fall gewöhnlich 10, im zweiten 5 Procent des Gutswerthes. Dazu kommen alsdann die jährlichen Abgaben.

Die Hauptsache war in der Regel eine Fruchtgült, immer in Dinkel und Haber (den ältesten gebauten Früchten) bestehend; daneben gab’s Hellergeld, Dienstgeld, Herbstgeld, Erbkanon und ähnliches, auch Hundshaber statt des ehemaligen Hundehaltens.

Die Küchengülten, als Herbst- und Fastnachthühner, Eier, Käse (letztere selten vorkommend) und andere wurden frühe schon in Geld verwandelt und es waren 100 Eier zu 40 kr., eine Henne zu 12 kr., ein Huhn zu 6 kr. angeschlagen.

Frohnen waren gewöhnlich auf den herrschaftlichen Gütern zu leisten mit ackern, säen, heuen, öhmden u. s. w., mit Brennholz- und Bauführen u. a. m., was den Bauern und Seldnern oblag, während die Häusler Handdienste, Botendienste u. dgl. zu leisten hatten. Dabei war aber in der Regel als Gegendienst zu leisten eine Geldgabe von 6–30 kr. für den Tag. Doch sind auch die meisten jener Frohnen frühe schon in Dienstgeldsurrogate verwandelt worden; 1836 wurde der Rest, z. B. Wiesendienste, vollends abgelöst.

Die Eignung der Lehen (Allodifikation) in Folge der Königl. Edicte von 1817 und 1818 hat namentlich seit 1820 sehr zugenommen, wobei das vom Staat nicht berechnete Cessiren des Heimfallrechts besonders in Anschlag genommen zu werden pflegte. Güterhändler und Zielerkassen erleichterten die Sache, steigerten aber die Preise der zerschlagenen Güter durch allerhand Mittel, welche die neuen Erwerber nicht selten zum Verderben führten.

Gewöhnlich wurden bei den Güterzerstücklungen auf die Äcker alle

Empfohlene Zitierweise:
: Beschreibung des Oberamts Aalen. J. B. Müller's Verlagshandlung, Stuttgart 1854, Seite 107. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Aalen_107.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)