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ausdrücklich: Niemand sey leibeigen, sondern alle frei und abgekauft. Auf diesem Weg mag ein großer Theil der Bevölkerung seine persönliche Freiheit gewonnen haben.

Die Bürger der Stadt Aalen sind früher schon von jeder Leibeigenschaft losgekommen und nahmen späterhin Niemand zum Bürger auf, welcher mit Leibeigenschaft oder sonst einer Servitut fremden Herrschaften verpflichtet war. Auch Grund und Boden der Stadt war größtentheils frei.

Von den Unterthanen der Stadt auf dem Lande heißt es, daß sie der Stadt steuerbar, dienstbar, reißbar, und bottmäßig seyen; die Güter waren meist leibfallig, auf einen oder auf 2 Leiber verliehen. Für die Lehengebühren und ihre Berechnung bestanden zu Aalen sammt Gebiet keine feststehenden Grundsätze, sondern es wurden dieselben willkürlich, in der Regel jedoch nach Vorgängen angesetzt. Nur die Abfahrt war gewöhnlich im Lagerbuch fest bestimmt.

Im Ellwangen’schen bestand noch am häufigsten Leibeigenschaft, z. B. im Amte Wasseralfingen.

Das Hundehalten kam sehr häufig in natura vor, bis eine hofkammerliche Verordnung vom 18. April 1731 die Verwandlung in ein jährl. Geldsurrogat von 1. fl. gestattete.

Die Güter waren größerntheils Fallgüter (auf 2 oder 4 „Augen“) mit Auf- und Abfahrt, Handlohns-Gebühr oder Weglos, Bestandgeld u. dgl. belastet.

Die Erblehen zahlten Auf- und Abfahrt, welche häufig fixirt waren, aber oft auch im 10. oder 20. Pfennige des Kauf- oder Schätzungswerthes bestanden. Durch die am 5. Mai 1738 erlassene ellwangen’sche Lehenveränderungs-Ordnung wurden allgemeine Normen aufgestellt, wonach bei Fallgütern gewöhnlich zum Antritt der 10., beim Todesfall der 3. Pfennig zu entrichten war.

In den Schuldheißereien Abtsgmünd, Heuchlingen, Unterkochen, Wasseralfingen zählte man z. B. 1809 – 363 leibfällige und 163 handlohnbare Güter. Seit 1817 sind aber diese, wie überhaupt alle unmittelbar Königlichen Bauernlehen in freie Zinsgüter verwandelt worden, was natürlich die Zertrümmerung der geschlossenen Hofgüter sehr begünstigte. Zu entrichten waren in allen ellw. Orten Hellergelder, Küchengefälle in Geld und Frohngelder neben den Fruchtgülten in Roggen und Haber, Zehnten, Hundshaber u. a. m.

Die ehemaligen Grundholden des Klosters Gotteszell hatten gewöhnlich keinen Sterbfall, aber Weglösin zu bezahlen. Der Handlohn wurde in Folge eines Kaiserl. Commissions-Recesses vom 22. August

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: Beschreibung des Oberamts Aalen. J. B. Müller's Verlagshandlung, Stuttgart 1854, Seite 106. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Aalen_106.jpg&oldid=- (Version vom 6.4.2018)