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geschädigt worden, das sei aber ohne sein Wissen und Willen geschehen. Nachdem er dies eidlich erhärtet, wird Gr. Heinr. ihm und den Seinen zum Schadenersatz schuldig erkannt, wobei jedoch diejenigen ausgenommen sind, welche den H. von Sunthausen beschädigen halfen. (Fürst. U. B. 3, 82.) Ferner: Bruno von Lupfen verklagt den Gr. Heinrich, daß er für sich und seine Mutter ihn und die Seinen zu Thalheim mit Brand u. s. w. um circa 1500 fl. geschädigt habe. Gr. Heinrich läßt sich damit entschuldigen, daß er dort den Schaden seines Dieners H. von Sunthausen habe rächen wollen; seine Mutter sei ganz unbetheiligt. Letzteres erhärtet er eidlich, da aber Bruno mit Urkunden beweist, daß damals zwischen ihm und dem von Sunthausen Friede gewesen, so wird Gr. Heinr. für sich schadenersatzpflichtig erkannt (eb.). Ferner: die beiden Grafen klagen gegen die beiden von Lupfen auf Herausgabe des Zehntens zu Efingen, welcher Lehen von Fürstenberg für die Klausnerinnen zu Thalheim gewesen und von den Lupfen seit Abgang der Klause unrechtmäßig besessen werde. Die Herren von Lupfen erklären, der Zehnten sei zu Eigenthum und nicht zu Lehen gegeben worden und an sie als Klausenvögte und Herren gefallen. Dem gegenüber lassen die Grafen einen Lehenbrief verlesen, wonach Gr. Konrad sel. den Zehnten der Klause nur zu Lehen gegeben hatte, wogegen die von Lupfen einwendeten, der Lehenbrief sei schon sehr alt und verdächtig, weil er sich nicht in der Hand der Belehnten, sondern der Lehensherrn finde. Die Schiedsrichter weisen darauf beide Theile gen Villingen oder Engen vor die fürstenbergischen Lehensmannen (eb.). Die Mehrheit dieser erkennt (bis 31. Juli 1421), daß die Grafen den Zehnten ungestört besitzen sollen, bis etwa die Klause wieder in Aufnahme käme. Wegen der ausstelligen Zinse werden die Parteien an den St. Georgenschild verwiesen (eb. 150). Auch Wirtenberg sprach diesen Zehnten an, S. 68 a. O. Ferner: Die Grafen klagen gegen die Herren von Lupfen des Zolles wegen zu Thalheim und Thuningen unter Lupfen, der als in ihrer Grafschaft gelegen ihnen gehöre, während sich die von Lupfen desselben anmaßen und mehren. Die Herren von Lupfen legen dagegen einen Brief vor, wie dieser Weglohn an sie gekommen, und behaupten, sie hätten ihn wegen gesteigerter Wegbaukosten ebenfalls steigern dürfen und nicht mehr gesteigert, als die Urkunde erlaube. Nachdem sie dies beschworen, wird der Anspruch der Grafen abgewiesen (a. a. O.). 15. April 1413 Streit zwischen Lupfen und einer Guthe Reckenbächin wegen eines Theils des Hofs in Asp (eb. 83). Ferner: Streit wegen des Grutters, eines armen Knechts in Thuningen, und des Brulingers, eines armen Knechts in Thalheim (eb.). Ferner: Konr. von Lupfen klagt gegen die Grafen Heinr. und Egen, deren Mutter und die Ihrigen, daß sie ihn zu Thalheim um circa 500 fl. geschädigt hätten. Auf Erkenntnis des Gerichts beschwören die Angeklagten ihre Unschuld, „damit uns begnügt hat“ (eb.). Ferner: Die beiden von Lupfen klagen gegen die von Fürstenberg, daß sie sie abermals bezogen hätten zu Thalheim, Thuningen und Sunthausen und ihnen ihren Galgen daselbst niedergehauen und sie geschädigt um circa 500 fl. Wird an Gr. Hans von Lupfen oder wenn der nicht kommen wolle, an den Rath zu Rottweil oder Villingen verwiesen (eb.). Als Bruno von Lupfen zum Gerichte gen Rietheim mußte, haben fürstenbergische Diener und Knechte 14 Pferde stark, vor der Schalkenberg vor Ursenthal auf ihn gehalten, ihm einen Knecht

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Tuttlingen. H. Lindemann, Stuttgart 1879, Seite 456. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtTuttlingen0456.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)