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die Stadt Tuttlingen 14 fl. bezahlte. Mit der Grafschaft Hohenberg gingen alle diese Rechte und Ansprüche an das K. Haus Württemberg über.

Über Obrigkeit und Jurisdiktion sagt das Landbuch von 1623: „Die landesfürstliche Obrigkeit gehört in allen Tuttlinger Amtsflecken Württemberg allein, was aber die Malefiz belangt, der nimmt sich Österreich wegen der Landgrafschaft Nellenburg zu Neuhausen an und wegen der H. Hohenberg zu Aldingen und Obertrossingen, Fürstenberg aber wegen der Landgrafschaft Baar zu Untertrossingen, Schura, Thalheim, Öffingen, Oberbaldingen, Busenheim (Biesendorf), Thuningen, Sunthausen und Schwenningen.“

Leibeigenschaftsverhältnisse im alten Oberamt. Von Leibeigenen zu Tuttlingen wird dem Leibherrn zum Hauptfall das beste Haupt Vieh; hat er keines, nur ein Ober- und Untergewand, d. i. ein Mantel, Rock oder eine Juppe, wie er’s ungefähr hinterlassen hat; dem Büttel eine Kappe, 2 Schuhe, 2 Hosen und das Gürtelkleid. Zöge das betreffende Stück den Pflug, so soll man’s nicht davon nehmen, bis die Gewährschaft ein Ende hat, oder soll man’s anschlagen und dem der das Geld nicht gleich zu zahlen vermag bis zum Herbst beuten. Von einem verstorbenen leibeigenen Eheweib hat der Leibherr ein Bett und ein Gewand, wie sie damit zur Kirche gieng, außer wenn eine unberathene Tochter da ist, so soll diese beides bekommen, ist keine da, so darf der Mann das Bett nießen, so lange er Witwer ist; nimmt er aber ein anderes Weib, so hat der Herr das Recht, wenn man sie zur vorderen Thür einführt, den Fall zur hinteren Thür auszuziehen. Die Leibeigenen in Tuttlingen geben aber weder Leibsteuer noch Leibhennen. Im Amt war das Hauptrecht in der Regel bei Männern das beste Haupt Vieh, bei Weibern das Bett oder das beste Oberkleid. In den meisten Orten machte die Luft leibeigen, doch in milderem Grad, denn wenn Männer mit Tod abgehen, die der Leibeigenschaft halben frei sind, oder andere fremde Leibherren haben, so verfällt der Herrschaft zu Fall vom Mann 1 fl., vom Weib 1/2 fl. Mannssteuer findet sich keine, Leibhennen sind bei den Eingesessenen nicht, wohl aber bei den Ausgesessenen allgemein. Männer und Weiber geben jährlich eine, aber ein Ehepaar auch nur eine Henne; wenn zur Zeit der Einsammlung die Frau im Kindbett liegt, so wird der Henne der Hals umgedreht und sie ihr wieder geschenkt. (Moser, bäuerliche Lasten 181).

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Tuttlingen. H. Lindemann, Stuttgart 1879, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtTuttlingen0224.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)