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auch in Hebsack waren halbtheilige Weinberge. Das Dritttheil, Viertheil, Fünftheil etc. wurde in vielen anderen Orten entrichtet, wobei noch besondere Anordnungen für den Bau der Weinberge bestanden. In Geradstetten mußte jeder Besitzer solcher Weinberge 12 Karren Dung jährlich in einen Morgen thun; doch bezahlte die Grundherrschaft den Fuhrlohn. Von zwei Morgen zu Beutelsbach, welche das Viertheil gaben, heißt es 1400: „darin soll er in den einen Morgen alle Jahr 10 Karch voll Mist führen und 200 Stöck darin setzen mit Kundschaft, vnd den andern Morgen soll er in guten Ehren han.“ Ähnlich mußte es mit den andern theilbaren Weinbergen daselbst gehalten werden.

Die Frohnen waren in den nicht klösterlichen Orten weniger bedeutend. Nur die Mühle zu Beutelsbach stand der Herrschaft zu „täglichen Diensten.“

Die Kloster Adelberg’schen Unterthanen zu Steinenberg, Birkenweißbuch, Krehwinkel, Asberglen, Buhlbronn und Streich hatten jährlich je einige Eimer Wein nach Adelberg zu führen; die von Oberberken mußten während des Herbstes täglich einige Züge bereit halten. Hundsholz gab statt dieser Weinfahrten 10 Pfd. 1 Sch. 6 H., wogegen am Abend von Martini jeder Maier 2 und jeder Leheninhaber 1 Maas „Martinswein“ erhielt. Überdieß saßen alle Einwohner von Hundsholz und beiden Berken dem Kloster zu täglichen Diensten, die Maier mit der Mähne, die Söldner mit der Hand, jedoch gegen eine Entschädigung. Jeder Klosterbauer mußte namentlich ein Klafter Holz fällen, wogegen er in des Klosters Wäldern für sich drei Klafter fällen durfte und einen Brei, „Rayrbrei“ genannt, erhielt. – Auch diese Lasten haben allermeist zu bestehen aufgehört s. hienach.

Die Zehent-Verhältnisse werden noch nach dem Zustand aufgeführt, wie sie das Zehnt-Ablösungs-Gesetz von 1849 angetroffen hat, nach welchem die Zehntrechte des Staatskammerguts, der Hofdomänenkammer und der inländischen Körperschaften auf Verlangen der Pflichtigen oder der Berechtigten der Ablösung unterliegen, die Zehentgefälle der Privaten aber unabhängig von solchem Verlangen in Kraft des Gesetzes zur Ablösung zu bringen sind.

Was die Hauptzehenten, nämlich den großen Frucht- und den Wein-Zehenten betrifft, so stehen diese im ganzen Bezirk dem Staat zu, mit mehr oder weniger Ausnahmen von Hebsack, Höslinswarth, Kottweil, Ober-Berken, Schorndorf, Unter-Urbach, Hegenlohe und Hohengehren. In Hebsack sind bisher die Freiherren vom Holtz zehentberechtigt; an den Zehenten von Ober-Berken und Unter-Urbach sind von der Pfarrei Lorch her die Rechtsnachfolger des Domstiftes Augsburg mitbetheiligt. Die kleinen Zehenten gebühren in der Regel den Orts-Pfarreien; durch Verwandlung

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Schorndorf. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1851, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtSchorndorf0058.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)