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begleitet gewesen, denn wie es keine Zünfte gab von Bedeutung, so war auch kein zahlreiches und einflußreiches Patriciat vorhanden; die Ritter von Bopfingen hielten sich ganz zum Landadel. Darum sank auch das vom Rath abhängig gewordene Ammanamt immer mehr in Bedeutungslosigkeit und hörte eine Zeit lang ganz auf. Bürgermeister und Rath bildeten zugleich die Gerichtsbehörde, und seit K. Karl IV. und K. Wenzel 1373/1398 der Stadt B. Exemtion von allen fremden Gerichten gewährt hatten (zuerst – Klagen gegen die Stadt selbst, dann blos den Fall der Justizverweigerung ausgenommen), bedrohte der Rath seine Bürger und Unterthanen mit doppelter Strafe, wenn sie vor einer fremden Herrschaft sich stellen oder strafen lassen. K. Wenzel 1398 und K. Rupert 1401 erlaubten, daß sie alle schädlichen Leute in ihrem Gebiete fahen und wenn am Orte selbst kein geschworen Halsgericht ist, in ihrer Stadt richten mögen, auch jeden Bürger um alle Missethat strafen. Befreiung von den westfälischen oder heimlichen Gerichten verlieh 1428 Papst Martin 20 schwäbischen Städten worunter Bopfingen. Hatte Bopfingen ursprünglich zur Reichs-Landvogtei Nürnberg gehört, so wurde es doch bald mit Niederschwaben verbunden, aber längere Zeit noch in der Weise, daß neben der Landvogtei Niederschwaben besonders genannt wurde: „die Landvogtei über die 3 Städte Nördlingen, Bopfingen und Dünkelsbühl“ oder „die Vogtei und das Pflegamt Nördlingen“ z. B. 1358 u. 1366. Besondere kaiserl. Privilegien aus älterer Zeit sind nicht mehr bekannt; eine allgemeine Bestätigung der erworbenen Rechte und Gnaden gab K. Ludwig 1314. 1322, K. Karl 1352. 55, K. Wenzel 1376. 87. 98, K. Rupert 1401, K. Sigmund 1413. 33, K. Albrecht II. 1438, K. Friederich 1440, 42, 68, Max 1495, Karl V. 1522 u. s. w. Die Gerichtsprivilegien von 1398 und 1401 sind schon erwähnt, K. Friedrich III. gab, neben Bestätigung der alten Privilegien, zum Dank für aufgewendete Kriegskosten die nähere Bestimmung 1468: daß man die Stadgemeinde selbst rechtlich belangen müsse vor ihrem Amman und 4 Rathspersonen aus 4 benachbarten Reichsstädten. Auch noch etliche Jahrmärkte darf die Stadt einführen – und Mühlen bauen an der Eger und Sechta, nur Andern ohne Schaden. 1

Die Anlässe, welche fast überall zu Conflikten zwischen den Städten und benachbarten Dynasten führten, fehlten auch in B. nicht, namentlich die Aufnahme von Leibeigenen in den Bürgerverband, welcher frei machte, jedenfalls wenn so ein Leibeigener in Jahr und Tag nicht reclamirt worden war. Schon 1274 befahl K. Rudolf den Städten Nördlingen, Bopfingen u. s. w. keine hörigen Leute der Grafen von Oettingen aufzunehmen, aber dergleichen Gebote wurden wenig beachtet. Das kaiserliche Regiment war in jenen Zeiten bemüht, durch Landfriedenseinigungen Ruhe und Verträglichkeit zu erhalten und so finden wir auch Bopfingen, gleich andern schwäbischen

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Neresheim. H. Lindemann, Stuttgart 1872, Seite 233. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtNeresheim0233.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)