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bloß: hoc altare) einen 40tägigen Ablaß. (Nach d. Orig. in Althausen.)

1506. Juli 11. Das Wässerrecht für die Deutschordischen und Althauser Wiesen wird geregelt. (N. d. Orig. in Althausen.)

1523. In einem Streit wegen einer Fruchtgilt von einem Gut zu Oesfeld (bair. BA. Ochsenfurt), welche der DO.s-Kaplan aus Neuhaus für sich, Martin und Rüdiger Sützel v. Mergentheim für den Frühmesser in Althausen in Anspruch nehmen, wird entschieden, daß das Gut von den Sützeln v. Mergentheim an DO. als ein gänzlich unbeschwertes Gut verkauft worden sei. Jb. 92.

1524. Ordnung des Gerichts zu Althausen, auch Verschreibung wegen des Schirms gegen dem DO. St.A.

1533. Vertrag zwischen Kurmainz und DO. wegen der Cent und Obrigkeit, auch Schirm zu Althausen. St.A.

1534. Der Spital in Mergentheim kauft von den Klosterfrauen in Heidingsfeld (bei Würzburg) die von der Klause zu Neunkirchen an sie gekommenen Güter, Zinsen und Gefälle, darunter auch solche in Althausen. Schönh. Chron. 36.

1540. Kaiser Karl V. gewährt dem DO. die niedere Gerichtsbarkeit in Althausen. St.A.

1544. Auftrag desselben Kaisers an die Stadt Wimpfen, einen Streit zwischen DO. und Althausen zu untersuchen und zu entscheiden. St.A.

1545. Januar 20. Mergentheim. Vergleichung zwischen DO. „und unsern Cent- Schutz- und Schirmsverwandten, auch Leibeigenen und Hintersassen und lieben getreuen und besondern Heimbürgen und einer ganzen Gemeind zu Althausen“:

1. daß fürbaßhin alle Insassen und Inwohner von Althausen sammt dem Dorf Althausen mit seinen Gütern und Markungen, mit allen cent- und hohen Obrigkeitlichen Handlungen und Sachen, soviel Leib und Leben antrifft, zu und für unser (DO.s.) Cent- und Halsgericht, und was Straf, Frevel und Buß belangt vor unser Dorfgericht zu Markelsheim gehören, sie auch jederzeit einen geschworenen Schöpfen an die Cent geben und die Cent mit ihren Wehren, wie andere Cent-genossen, besuchen sollen;

2. daß die von Althausen uns für ihren einigen rechten Erbschirmherrn erkennen und in unserem und in unseres Ordens Erb-Schutz und Schirm bleiben und damit zu unserem Schloß und Amt Neuhaus wie vor Alters her gehören;

3. daß sie bei allen ihren guten und löblichen Herkommen und Gewohnheiten bleiben sollen, als mit Namen: Heimbürgen mit Rath einer Gemein zu setzen und zu entsetzen, die alles, das eine Gemein anbetrifft, es sei über Wasser oder Waid, zu gebieten und zu verbieten haben; sich außerhalb obgemeldter Sachen nach ihrem Gefallen zu Recht zu erbieten in unsere Vogtei zu Markelsheim oder vor ihre Leibs- oder Giltherren in 3 Meilen Wegs um Althausen gesessen; Hasen und Vögel in ihrer Markung zu fangen; dienstfrei zu sein, außerhalb derjenigen, die unserem Spital zu Mergentheim von Alters gedient haben; sie auch mit Schatzungen in Kraft obgemeldter Cent und hohen Obrigkeit oder von des Schirms wegen nicht zu

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Mergentheim. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 449. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtMergentheim0449.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)