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Kapitulationen mußte der Propst, wenn er ein Bisthum erhielt, auf die Propstei verzichten, doch konnten Dekan und Kapitel ihn von dieser Verpflichtung dispensiren. Wie die Bezüge und die Vorschriften hinsichtlich der, ursprünglich fast das ganze Jahr begreifenden Residenzpflicht öfters wechselten, so setzten zuletzt, den 9. Mai 1791, Dekan und Kapitel das Korpus Kapitulare zu 375 fl. rh. und 42 Mltr. Getreide fest, die Residenzpflicht der Kapitularen zu 17 Wochen, des Kustos und Scholastikus, welche 11/2 Korpus bezogen, zu 22 Wochen, des Dekans, der ein doppeltes Korpus genoß, zu 28 Wochen, Festsetzungen, welche den 6. Juli d. J. die pröpstliche Genehmigung erhielten.

Hinsichtlich der Vergabung der Stiftspfründen ist die Anwendung des sog. Rechts der ersten Bitte von Seiten des Reichsoberhaupts schon seit K. Ruprecht (1401), von Seiten der Bischöfe von Augsburg seit 1424, kaiserlicher Panisbriefe seit K. Friedrich III. (1442) nachweisbar, doch wußte sich das Stift der letzteren zu erwehren, und päpstliche Anwartschaftsertheilungen scheinen nicht bestanden zu haben.

Auch der neuen Propstei bestätigte Kaiser Friedrich III. am 16. November 1461 alle „fürstliche Würden, Ehren, Regalien, Lehen und Weltlichkeit mit allen und jeglichen Mannschaften, Lehenschaften, Wildbännen, Gerichten, Zwingen und Bännen, alle Gnaden, Freiheiten, Rechte, Handfesten, Briefe und Privilegien“, welche derselben von seinen Vorfahren am Reich verliehen worden waren, sowie ihr alt Herkommen und gute Gewohnheiten (Lünig a. a. O. 18, 128), worauf in ähnlicher Weise bis zu Kaiser Joseph II. am 18. März 1767 herab die Belehnung des Propsts und Bestätigung der Privilegien mit einander in einem Briefe verbunden ertheilt wurde, von Seite des letzten Propstes Klemens Wenzel übrigens nur noch in den Jahren 1788, 1791 und 1793 (16. August) eine weniger formelle Lehensmuthung beim Reichshofrath erfolgte. Weiter verlieh Friedrich der pröpstlichen Stadt (Schultheiß, Rath und Gericht) Ellwangen, welche von Alters her den Blutbann besessen, am 11. Dezember 1470 das Recht, gegen Übelthäter auch ohne besondere Ankläger eine Untersuchung zu eröffnen und sie zu strafen, den 13. d. M. der Propstei eine Erhöhung der Zolleinnahme auf 6 Jahre, so daß der Zoll eines geladenen Wagens von 4 Pf. auf einen Böhmischen, eines geladenen Karren von 2 Pf. auf 1/2 Böhmischen stieg, eignete auch den 5. Dez. 1482 u. 15. Sept. 1483 der Propstei 2 bisherige Bürgerlehen (Chmel, Reg.

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Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 456. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_456.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)