Seite:OberamtEllwangen 300.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und erst später habe Oettingen auch noch die Hoheitsrechte in der südlichen Ecke des Oberamtes um den Bogen der Jagst (mit Ausnahme des Geleites) an Ellwangen, bezw. auch an den Deutschorden (Lauchheim u. a.) abgetreten. Im großen Ganzen besaß dagegen das Haus Oettingen bis ins laufende Jahrhundert die alten Grafschaftsrechte im Osten des Oberamtes, soweit nicht andere Herrschaften auf Grund ihnen selbst verliehener Privilegien Immunität genoßen oder doch wenigstens im Streit- und Proceßwege zu erreichen bestrebt waren, indem in dieser Gegend gerade hinsichtlich der Hoheitsrechte unaufhörlich Streitigkeiten herrschten. (Vergl. Baumann, die Gaugrafschaften im Wirtembergischen Schwaben 1879 S. 90 ff.) Seit dem 17. Jahrhundert wurde übrigens das Oettinger Landgericht nicht mehr in der alten Weise (mit 1 freien Herrn und 7 Rittern) besetzt, sondern die Geschäfte theils vom Landvogt und den gräflichen Ämtern, theils von der Regierung besorgt. Dem Deutschen Orden insbesondere gewährten die Grafen Gebrüder Ludwig XI., Friedrich III. der Ältere und der Jüngere und Ulrich von Oettingen den 5. Febr. 1378 bezw. 16. Septbr. 1383 unter Bestätigung der Herzoge Gebr. Stephan und Friedrich von Bayern vom 21. Septbr. 1378 das Recht, daß sie von des Ordens Leuten und Gütern, wo diese gesessen und gelegen, ohne des Ordens Willen keine Steuer nehmen, dieselben vielmehr bei Recht und guter Gewohnheit lassen, sowie daß sie über dessen Leute und Güter „in keiner schlechten Sachen nit richten“ wollten „ohne Nothzucht, Diebstahl, Brand oder Todtschlag, das an den Tod gehet“ (Vergl. Meichsner Decision. Cameral. 2 pg. 273; überhaupt p. 239–330). – Auch das Landgericht des Burggrafenthums Nürnberg erstreckte seine Jurisdiction bis auf diese Gegend, wie z. B. ein Urtheil desselben in einem Streite zwischen der Kommende Mergentheim und Konrad von Gromberg wegen eines Guts und des Kirchensatzes zu Lauchheim vom 7. August 1364 beweist. Endlich griffen noch um die Mitte des 15. Jahrhunderts die westphälischen Gerichte, die Freigrafen Johann Kruse zu Hohenroden und Dietrich Ployer zu Bruninghausen, durch einen Hans Schelman von Seyfriedszell, der mit mehreren Ellwanger Bürgern in Streit kam, im Jahr 1447 angerufen, in die Rechtspflege des jetzigen Oberamts ein, doch verbot K. Friedrich III. den 18. Mai 1448 solches Vorgehen und beauftragte den Markgrafen Albrecht von Brandenburg mit Erledigung der Sache. 1

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 300. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_300.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)