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ein Erlaß des Fürsten Franz Georg: Fürstlich Ellwangische erneuerte und verbesserte Polizei-Ordnung, datum Engers den 7. August 1747, der wir Folgendes entnehmen:

„Die Sonn- und Feyertage sollen gebührend geheiligt, somit die, welche während des vormittägigen Gottesdienstes außer den Kirchenthüren, auf dem Markt unnützes Geschwätz haben und sich unruhig betragen, in die Kirche geschafft werden; im Weigerungsfalle ist die Strafe 30 Kreuzer und im Unvermögenheitsfalle der Thurm, und für junge Leut der Triller oder das Narrenhaus.

Die Straf böser Wünsche soll im Thurm mit Wasser und Brot, oder auch in Arbeiten mit Schellen, auch in der Geige bestehen. Alle abergläubigen Handlungen, besonders das Segensprechen, Wurzelstechen, die sogenannten Passauerzettel, das Christophelgebet, das Crystallisehen und das sog. Losen sollen mit einer Geldstrafe von 10 Gulden oder nach Umständen mit harter Leibesstraf geahndet werden.

Alle Unterthanen werden ermahnt, sich und die Seinigen nicht über seinen Stand in Gold, Silber, Geschmuck, kostbaren Spitzen und Modezeug zu kleiden.

Die Hochzeitmahle sollen nur einen Tag gehalten werden, die Nachhochzeit des zweiten Tags soll mit gemäßigter Einschränkung allen Überflusses künftighin gestattet seyn, hingegen das sog. Kränzleins-Vertrinken am dritten Tage bei Strafe von 3 Gulden und zwar für den Wirth sowohl als für den Hochzeiter abgestellt seyn. Der Tanz soll mit dem gewöhnlichen Zapfenstreich seine Endschaft erhalten, wenn nicht vom Stadtvogtamt aus besonders bewegenden Ursachen etwa 1 Stunde oder was länger zur Lust vergünstigt wird.

Bei den Kindstaufen dürfen nur 8, 6, 4 Frauen, die Gevatterin ausgeschlossen, berufen werden, und der Gevatter vom Bürger- oder Bauernstand darf höchstens 1, 2, 3 Reichsthaler, 1 fl. oder halben Thaler einbinden und die kostbare jährliche Schenkung auf Nikolai und neue Jahr soll aufgehoben seyn.

Zu den Heurathstagen dürfen mehr nicht als 6, höchstens 8 Personen als Gezeugen bei Straf von 1 fl. für jede weitere Person eingeladen werden und die Mahlzeiten bei Kindstaufen sind bei 3 fl. Strafe gänzlich eingestellt, nur darf denen, die der Taufe beiwohnen, ein Trunk und Brot, jedoch auch ohne Übermaß vorgestellt werden. Vor Errichtung und Protocollirung des Heurathsvertrags darf die Copulation nicht vorgehen.

Die welche durch Schwelgen, Fressen, Saufen, Lermen und Spielen in Armuth und Schulden gerathen, verlieren das Bürgerrecht, ihre Habschaft soll nach der Verordnung vom 2. April 1739 unter die Gläubiger ausgetheilt und die Schuldner aus der Stadt geschafft werden, und die Darleiher des Gelds zum Spielen und beständiger Zecherei mit ihrer Forderung abgewiesen werden.

Zur Sommerszeit nach halb 10 Uhr und zur Winterszeit nach 9 Uhr darf Niemand mehr in den Wein-, Bier- und Branntweinschankhäusern und in den Gunkelhäusern, oder auch auf der Gasse mit Schreien, Rufen, Schlagen und ärgerlicher Völlerei sich betreten lassen bei 3 fl. Strafe. Besonders ist auf die Gunkelhäuser acht zu geben und unvermerkt Haussuche in denselben, oder wo Manns- und Weibspersonen zusammenkommen, vorzunehmen.

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_179.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)