Memminger: Beschreibung des Oberamts Canstatt | |
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in der Stadt. Krämer und s. g. Kleinhändler zählt das Oberamt 40. Das Gewerbs-Cataster beträgt nach der neuesten Aufnahme vom Jahr 1829 im Ganzen 3737 fl. 28 kr., davon kommen auf
Handwerker und Kleinhändler 1069 mit 461 G. | 1838 fl. |
Kaufleute und Fabrikanten etc. 32 | 879 fl. 12 kr. |
Wirthschaften 132 | 788 fl. 24 kr. |
Getränke-Fabriken 22 | 10 fl. 58 kr. |
Mühlen und 28 Keltern 44 | 220 fl. 54 kr. |
3737 fl. 28 kr. |
Die Grundherrschaften des Oberamts sind:
1) Die K. Hofdomänen-Kammer, zu deren Besitze die oben S. 4 genannten Dörfer mit einem Flächenraum von 11.8663/8 Morgen und eine Bevölkerung von 7096 Menschen gehören.
2) Der Freyherr von Palm zu Mühlhausen mit Mühlhausen und dem Viesenhäuser Hof, zusammen mit 18601/2 Morgen und 770 Einwohnern. Das Besitzthum der K. Hofkammer an eigenthümlichen Gütern ist aus der angehängten Tabelle II. zu ersehen; es gehören zu denselben sämmtliche unter der Abtheilung „Adel“ darin enthaltene Güter, mit Ausnahme von 4093/4 Morgen bey Mühlhausen, welche Eigenthum des Freyherrn von Palm sind.
Auch in dem diesseitigen Bezirke war Grund und Boden ehemals unter wenige Eigenthümer vertheilt und das Lehens- und Leibeigenschafts-System herrschte darin so gut als irgendwo, doch waren die Lehen schon in den ältesten Zeiten in Erblehen verwandelt, und auffallender Weise hatte sich dagegen die persönliche und Local-Leibeigenschaft in den meisten Orten erhalten, bis sie durch das K. Edict vom 18. Nov. 1817 vollends aufgehoben wurde. Jetzt ist nur noch
Memminger: Beschreibung des Oberamts Canstatt. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1832, Seite 076. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtCanstatt076.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)