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Die Besitzer der Burg waren Verwandte der Herren von Berneck und Vogtsberg und der Vögte von Altensteig und Wöllhausen. Alle diese führten ein und dasselbe Wappen. 1

Die ältesten bekannten Glieder sind Heinrich 1252 (Gabelkh.), Berthold 1285 (St. A.), Volmar 1293 (Gerbert Hist. nigr. silv. 3, 230). Am 1. Februar 1323 verkauften die Gebrüder Heinrich, Berthold, Volmar und Dietrich von Hornberg, Söhne Bertholds, an den Grafen Eberhard von Württemberg die „halbe Burg zu Vogtsberg und was dazu gehört, Dörfer, Wälder, Leute und Gut und was sie von ihrem Vater am Enzklösterlein erbten, für 300 fl. und gaben dem Grafen auch ihre Burg Hornberg als Zugehör zum Pfand. Dieselben vier Brüder ertheilen als Blutsverwandte (consanguinei) ihre Zustimmung, als am 1. November 1330 Albert von Berneck, Heinrich von Vogtsberg und Konrad von Wöllhausen (communi cognationis nomine advocati de Wellehusen appellati) mit Willen des Grafen Ulrich von Württemberg und ihrer consanguinei Heinricus, Bertoldus, Volmarus et Dyetricus fratres dicti de Hornberc das von ihren Vorfahren gestiftete und dotirte Enzklösterlein mit allen seinen Einkünften zu Aichelberg u. s. w. dem Kloster Herrenalb einverleibten (St. A.). Am 9. Oktober 1344 verschrieb Dietrich von Hornberg an Württemberg die Öffnung seiner 3 Theile der Burg Hornberg (eb.) und Volmar von Hornberg mit seiner Tochter Elsbeth übergab ebendahin den 30. März 1376 seinen Theil an der Burg Hornberg nebst Zugehör. Der letzte des Geschlechts von Hornberg kommt noch 1398 vor (Gabelkh.). Sein Antheil an der Herrschaft Hornberg gelangte – vermuthlich als heimgefallenes Lehen, welches in frühester Zeit von der Grafschaft Calw rühren mochte – an Württemberg und Baden (Lagerbuch von 1523 bei Reyscher Statutarrechte 610). Hierauf verglichen sich am 2. Juli 1400 Graf Eberhard von Württemberg und Markgraf Hermann von Baden wegen der Burg Hornberg und den dazu gehörigen Gütern: dem Grafen Eberhard und seinen Erben soll 1/4 bleiben in dem Maß, als er es vorher hatte, wie es mit der Pfandschaft desselben Viertheils versetzt ist, die andern 3/4 sollen beiden Fürsten und ihren Erben zu gleichen Theilen hälftig gehören und jede Partei so viel Recht daran haben, als die andere. Wenn sie künftig theilen, so bleibt der freie Zug von dem einen in den andern Theil. Wenn sie unter einander uneins werden, soll das Schloß mit Leuten und Gütern Frieden und Schirm zwischen ihnen haben und wenn sie wegen desselben angefochten werden, sollen sie einander getreulich beistehen (Steinhofer Wirt. Chron. 2, 566). Württemberg gab seinen Antheil an Hugo von Berneck „leibgedingsweise“,

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Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Calw. Karl Aue, Stuttgart 1860, Seite 252. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtCalw_252.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)