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Folge der Leheneignungsedikte vom Jahre 1817 das Obereigenthum unentgeldlich aufgehoben; die Laudemien wurden in einem äußerst milden Maßstab abgelöst. Das Capital für die Ablösung der Laudemien im ganzen Bezirk belief sich auf die Summe von 3200 fl.; unter derselben ist übrigens auch das Capital für die Ablösung eines sogen. Unterkaufsgelds begriffen, das in dem Zavelsteiner Ämtchen (Schmieh, Würzbach, Naislach, Röthenbach, Sommenhardt, Breitenberg, Oberkollwangen, Speßhardt und Weltenschwann) früher von jedem Käufer eines Lehns oder eines einzelnen Guts, so kaufs- oder tauschweise in eine andere Hand kam, im Betrage von 1 fl. für 100 Pfd. Heller (d. h. 1 fl. 231/2 kr. von 100 fl.) entrichtet werden mußte.

Nicht leibeigenschaftliche Frohnen wurden in früherer Zeit, wenn nicht überall, so doch in den meisten Orten geleistet, jedoch schon auf Grund der Gesetze von den Jahren 1817 und 1836 vollständig abgelöst. Es betrug das Ablösungskapital für diese Frohnen im Bezirk Calw gegen 1000 fl.

C. Grundlasten und ähnliche nunmehr abgelöste Abgaben.

Häufiger noch als die Erblehngüter kamen im Bezirk die Zinsgüter vor, von denen in der Regel jährliche Zinsen und Gülten in Geld oder Naturalien gereicht wurden; sehr oft findet man namentlich auch die Verbindlichkeit zur Lieferung von „Herbsthünern, jungen Hünern, Hennen und Eiern“ in den Lagerbüchern erwähnt. Alle diese Abgaben wurden, insoweit sie nicht schon früher beseitigt worden waren, durch die Gesetze von den Jahren 1848 und 1849 abgelöst.

Theilgebühren kamen im Bezirk verhältnißmäßig selten vor; wo sie sich finden, (z. B. in Agenbach, Oberkollwangen u. s. w.), da bewegen sie sich vom halben bis zum 30fachen Betrage.

Gemischte Gerichts- und grundherrliche Gefälle kamen in den meisten Orten des Bezirks vor, waren aber allenthalben der K. Staatsfinanzverwaltung zu entrichten. Dahin gehörten besonders Beeden, Kellereisteuern, Vogtfrüchte, Concessionsgebühren, Gebäudezinse und andere Gefälle dieser Art. So bestimmte z. B. die Bestätigungsurkunde der Stiftung des Klosters Hirschau vom Jahre 1075, daß „der Vogt, dessen Wahl dem Kloster anheimstehe, 3 Male des Jahres dahin komme, wohin ihn der Abt entbiete, um hier zu Gericht zu sitzen, daß er an Gerichtsgebühren aber nicht weiter, als sonst üblich, erhalte, nämlich für jeden der erwähnten 3 Gerichtstage ein Malter Getreide, einen Frischling, ein Sicel Wein und das weiter hieher Gehörige empfange; der Vogt dürfe aber nicht nach Gutdünken

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Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Calw. Karl Aue, Stuttgart 1860, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtCalw_103.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)