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Als Gegenleistung ist die Verpflichtung zu erwähnen, wonach auf den Grund eines Vertrages vom Jahr 1620 die Commenthurei Winnenthal alljährlich den Geistlichen, dem Vogt, Bürgermeister und Gericht in Winnenden zwei Mahlzeiten im Ordenshaus zu halten oder Jedem 1 fl. 12 kr. zu bezahlen, auch jährlich an Martini den Geistlichen, dem Vogt, Bürgermeister und Stadtschreiber je 2, den übrigen Gerichts- und Raths-Personen und den Schuldienern aber je 1 Maas Wein in’s Haus zu schicken hatte; welchem gemäß noch jetzt das Hofcameralamt für die sogenannte „Hofzehrung“ 1 fl. 12 kr. und für eine Maas „Martinswein“ 24 kr. an die betreffenden Personen abzugeben hat.

Die steuerartigen und vogteilichen Abgaben sind 1836, die meisten andern Gilten vor und nachher zur Ablösung gekommen. Neben den von vormaligen Erblehen und Zinsgütern herrührenden Gefällen und fixirten Laudemien, die jedoch, soweit sie der Staat anzusprechen hat, meist abgelöst sind, kommen noch Theilgebühren von Weinbergen vor, die z. B. in Hertmannsweiler und Nellmersbach im neunten, eilften und zwölften Theil des Ertrages bestehen.

An Frohnen ist die Verbindlichkeit, für die Hofhaltung Brennholz herbeizuführen, zu erwähnen, welche Waiblingen, Beinstein, Bittenfeld, Hegnach, Hohenacker, Klein-Heppach, Korb, Neckarrems und Neustadt oblag, 1668 in ein Geldsurrogat von 140 fl. verwandelt und in Folge des Gesetzes von 1836 um 1400 fl. 30 kr. abgelöst worden ist. Auch die übrigen Frohnen sind nach diesem Gesetze zur Ablösung gekommen.

D. Zehenten.

Mit wenigen Ausnahmen stehen die Zehentrechte entweder dem Staat oder der Hofdomainenkammer zu. Die Zehenten sind jedoch beinahe alle an die Gemeinden auf mehrere Jahre um Geld verpachtet, von welchen ein Selbsteinzug

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Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Waiblingen. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1850, Seite 72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAWaiblingen0072.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)