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Die Waldweide, welche früher im Schönbuch in größter Ausdehnung betrieben wurde, hat vom Jahr 1820 an allgemein aufgehört. Zur Weide mit Rindvieh und Pferden in fährigen Beständen berechtigt ist nur noch die Gemeinde Dettenhausen, welche denn auch bis in die neueste Zeit hin und wieder einige geringe Pferde und Rinder in den Wald getrieben hat.

Die äußerst verderbliche Gewinnung von Rasenplaggen für die Weinberge kommt nur noch in einigen Privat-Waldungen der Tübinger Markung vor.

Der Ertrag an Eckerich, Eicheln und Bucheln ist im Verhältniß zur Waldfläche nicht sehr bedeutend und wird, soweit er nicht für die natürliche Verjüngung des Walds und für Kulturen nöthig, in Mastjahren gewöhnlich gegen eine Naturalabgabe oder gegen einen kleinen Geldabtrag verliehen, welche von jedem ausgegebenen Erlaubnißschein zu entrichten sind. Die Eicheln werden gewöhnlich den Schweinen verfüttert, die Bucheln zur Ölbereitung verwendet. Sonstige Waldsamen werden nur hin und wieder gesammelt. Sehr geringfügig ist auch der Ertrag an Wildobst, welcher in den Staatswaldungen in der Regel an den Meistbietenden verliehen wird.

Außerdem liefern besonders die Staatswaldungen ein erhebliches Quantum Steine zum Bauen und zur Wegunterhaltung, ferner etwas Bausand und Töpferthon. Die Steine werden theils als Findlinge, theils in Steinbrüchen gewonnen, von welchen diejenigen des weißen Keupers im Staatswald Dettenhäuser-Viehweide die bedeutendsten sind, gegenwärtig einen Pachterlös bis zu 3000 fl. vom Morgen abwerfen und große Werksteine bis nach Köln und Augsburg liefern. Die Einwohner von Dettenhausen haben die Befugniß zum Bezug ihres Bedarfs an Bausteinen und Bausand im Staatswald gegen Bezahlung, soweit es sich um Findlinge handelt, unentgeltlich; die Töpfer daselbst dürfen ihren Bedarf an Töpferthon gegen eine jährliche Miethe von 100 Eiern oder 40 Kreuzern im Staatswald gewinnen.

Unentgeltlich erlaubt wird an Stellen, an welchen Schaden nicht zu besorgen ist, das Sammeln eßbarer Beeren, von welchen besonders Erd- und Himbeeren häufig vorkommen, ferner von officinellen Pflanzen und von Grassamen.

Die unerlaubten Eingriffe in das Waldeigenthum haben, wie obenerwähnt, zunächst in Folge der Ablösung der Schönbuchrechte und in neuerer Zeit noch weiter in Folge der günstigen Gestaltung der Zeitverhältnisse und Verbesserung des ökonomischen Zustandes der niederen

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Tübingen. H. Lindemann, Stuttgart 1867, Seite 154. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OATuebingen_154.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)