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zum Aufstreichsverkauf[1], mehrere Gemeinden verteilen aber auch das Brennholzerzeugniß noch als sogenanntes Gabholz an die Ortsbürger und verwerthen nur den Anfall an Bau- und Nutzholz, Gerbrinde u. s. w. für Rechnung der Gemeindekasse. Das Leseholz wird bei einigen von der gesamten Bürgerschaft genutzt, bei anderen den Armen überlassen. Der Holzanfall in den gutsherrlichen Waldungen kommt größten Theils zum Aufstreichsverkauf, derjenige in den Privatwaldungen wird fast ohne Ausnahme von den Besitzern selbst verbraucht.

Die Holzpreise im Bezirk waren, wie anderwärts, früher sehr nieder. Noch zwischen den Jahren 1417 und 1553 wurde den Angehörigen einiger Schönbuchorte die Befugniß zum Bezug geringeren Brennholzes, z. B. von Birken, Erlen, Aspen, ferner von Buchen-Windwürfen, Abfallholz u. s. w. neu eingeräumt gegen eine Gebühr von 81/3 bis 9 Schillingen, d. h. von 50 bis 55 Kreuzern unseres Geldes von jedem Wagen, welcher ein Jahr lang den Schönbuch benützte. Im Jahr 1585 wurde die Gebühr bei einem dieser Orte auf 121/2 Schillinge, etwa 1 fl. 4 kr. jetzigen Geldes erhöht[2]. Der Wagen Eichenzimmerholz, welcher immerhin zu 1/2 Klafter anzuschlagen sein wird, kostete im Schönbuch noch zwischen 1553 und 1585 ohne Hauerlohn 3 Schillinge, der Wagen Buchenzimmerholz 2 Schillinge, d. h. 151/2 und 101/4 Kreuzer unseres Geldes. Aufbereitetes Buchenbrennholz wurde im Jahr 1582 mit 40–44 Kreuzern, im Jahr 1623 mit 11/2–2 Gulden das Klafter bezahlt, d. h. mit 1 fl. 36 kr. bis 1 fl. 48 kr., beziehungsweise mit 3 fl. 36 kr. bis 4 fl. 48 kr. jetzigen Geldes. Im Jahr 1796 wurde der gewöhnliche Verkaufspreis für aufbereitetes Holz, und zwar für Eichen- und Buchenbau- und Werkholz auf 6 kr. per Cub.′, für Buchen-, Birken-, Erlen- und Eichenbrennholz auf 7 fl., 6 fl., 5 fl., 4 fl. per Klafter,


  1. Holzberechtigungen lasten nur noch auf den Waldungen der Gemeinde Weilheim, wo die Besitzer von 30 berechtigten Hofstätten im Ort ihren Bedarf an Bauholz zu Neubau und Reparaturen gegen eine geringe Stammmiethe und außerdem die Besitzer von 96 sogenannten Rauchtheilen jährlich je 1 Klafter Nadelholz mit dem sich ergebenden Reißig und den gesamten Reißigertrag der Laubholzschläge anzusprechen haben.
  2. Mitunter zahlte man noch weniger, z. B. in Tübingen nur 3 Schillinge. Doch ist hier die Zeit der erstmaligen Einräumung und ebendeßhalb auch der ursprüngliche Werth der Bezahlung nicht zu ermitteln. Die Empfänger hatten das Holz selbst zu hauen.
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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Tübingen. H. Lindemann, Stuttgart 1867, Seite 151. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OATuebingen_151.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)