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fast 1/3 des gesamten Reichswaldes, waren meist schon in früherer Zeit nach und nach gegen feste, aber mit dem Sinken des Geldwerths sich gleichfalls fortwährend vermindernde Geld-, auch Naturalabgaben an die Einwohner der Schönbuchorte erbpachtweise zur landwirthschaftlichen Benützung überlassen worden.[1] Eine nicht weniger große Fläche verlor ihren Holzbestand beinahe ganz in Folge schonungsloser Ausübung der Waldweide. Im Rest des Waldes reichten die Sortimente des rechten Hau’s bald nicht mehr zur Befriedigung des Holzbedarfs der sich rasch vermehrenden Schönbuch-Genossen hin, welche daher ihre Befugnisse nach allen Richtungen überschritten, während auch die Schönbuch-Berechtigten von ihrem Recht in übertriebener, schonungsloser Weise Gebrauch machten. Da der Wald noch überdieß unter großen verderblichen Wildständen zu leiden hatte, so mußte sich der Zustand desselben immer mehr verschlimmern. Vergeblich suchten die Schönbuchsordnungen der Herzoge Christoph und Ludwig von 1553, 1581, 1583 und 1590 der fortschreitenden Waldverwüstung Einhalt zu thun. Schon im 16. Jahrhundert mußten wegen unzureichenden Ertragsvermögens der Waldungen die Brennholzbezüge der Berechtigten auf eine bestimmte Klafterzahl beschränkt werden, und wenigstens vom Anfang des 17. Jahrhunderts an wurden auch die Befugnisse des rechten Hau’s auf ein bloßes Leseholz-Recht zurückgeführt, womit aber für Erhaltung des Waldes wenig gewonnen war, weil die Schönbuch-Genossen fortfuhren, Holz aller Art zum eigenen Bedarf und zum Verkauf verbotswidrig und auf schonungslose Weise zu erhauen. Da die mit ihrem Gehalt meist auf Anbringgebühren verwiesenen Schutzdiener dem Unfug nicht gehörig entgegenzutreten vermochten, demselben vielmehr durch zu geringe Angabe des Werths des Entwendeten und Erwirkung niedriger Strafansätze noch Vorschub leisteten, so bildete sich eine Art geregelter Waldausplünderung, das sogenannte Rugungshauen aus, welches trotz aller Bemühungen erst zu Anfang des jetzigen Jahrhunderts unterdrückt werden konnte. Der künstliche Anbau verschiedener Laubhölzer, besonders der Eiche, welchen die Schönbuchsordnungen den Schönbuchs-Genossen auferlegten, und die oben erwähnten Versuche mit Anzucht von Nadelholz waren viel zu wenig durchgreifend, als daß sie am Zustand des Waldes viel hätten bessern


  1. Es besteht z. B. die gesamte dermalige Markung des Orts Dettenhausen, die Hälfte der Markungen von Walddorf und Rübgarten nebst den zahlreichen in den Staatswaldungen zerstreut liegenden Wiesen aus solchen ehemaligen Wald- oder Schönbuchsgütern.
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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Tübingen. H. Lindemann, Stuttgart 1867, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OATuebingen_141.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)