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und zugleich letzte Fall einer württembergischen Belehnung – mit diesen Dörfern belehnt, jedoch unter Ausschluß derjenigen Rechte, welche nunmehr als Ausflüsse der Staatshoheit der Krone zuständig oder nach der Staatsorganisation mit dem Besitze von Vasallen nicht mehr vereinbar waren. Im Anschluß an die Mediatisirung gingen nun aber in der Folge durch die gesetzliche Aufhebung der Leibeigenschaft, der Frohnpflichtigkeit, der Beeden und aller älteren Abgaben, der Beseitigung des Zehenten, der Gefälle, aller auf Grund und Boden haftenden Lasten, sowie aller sonstigen grund- und lehensherrlichen Rechte und Realberechtigungen, alle lehenbaren sowie alle eigenthümlichen Besitzungen der Freiherren von Enzberg an beiden Orten – ausgenommen allein die Patronatrechte – theils gegen, theils ohne Entschädigung verloren und es wurden auch die lehenbaren Entschädigungsgelder vermöge höchster Entschließung vom 17. Jan. 1854 den 2. Jan./27. März 1854 allodificirt. 1

Aus der Zeit des enzbergischen Besitzes verdient Folgendes erwähnt zu werden. Nach dem Vergleiche vom 31. März 1544 zwischen K. Ferdinand als Graf zu Hohenberg einer- und Friedrich, Hans und Rudolf von Enzberg als Inhabern der Stadt und Herrschaft Mühlheim andererseits in Betreff der hohen und forstlichen Obrigkeit, durch welche langwierige, schon aus den 70er Jahren des vorhergehenden Jahrhunderts datirende Streitigkeiten erledigt wurden, sollten den Herren von Enzberg die hohen Gerichte, Strafen und Bußen in den Ettern der Dörfer und Höfe Irrendorf, Königsheim, Böttingen, Mahlstetten und Allenspach und überdies, soweit sich ihr Zwing und Bann erstrecke, auch die niederen Gerichte, Gebot, Verbot und Einung zustehen, wogegen alle malefizischen Strafen und Bußen hoher und forstlicher Obrigkeit außerhalb Etters dieser Dörfer und Höfe hohenbergisch sein sollten. – Zu verschiedenen Zeiten kam es zu Verwicklungen zwischen der enzbergischen Herrschaft und den Unterthanen. Auch auf Böttingen und die benachbarten enzbergischen Orte wirkten die Bauernunruhen des J. 1525, indem es ohne Zweifel als eine Folge von solchen Erregungen zu betrachten ist, wenn den 19. Juni 1525 die Einwohner von Böttingen, Mahlstetten und anderen enzbergischen Flecken durch den Obervogt der oberen Herrschaft Hohenberg Konrad Mor und 8 Zusätze wegen verschiedener Zwistigkeiten, betr. Huldigung, Frohnen, Zinsen, Zehenten u. s. w. in vorläufiger Weise verglichen wurden. Als es sich nach dem im J. 1612 erfolgten Tode des Hans Friedrich

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Spaichingen. H. Lindemann, Stuttgart 1876, Seite 262. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OASpaichingen0262.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)