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Mutterort auf einem gegen das Eschach-Thal hinziehenden Flachrücken eine schöne freie Lage.

d. Gifizenmoos, liegt unfern der Oberamtsgrenze 1/2 Stunde westlich[b 1] von Dunningen.

Der Ort wird das erste Mal genannt, als den 3. Mai 786 Graf Gerold wie zu Dormettingen, so auch zu Dunningen Schenkungen an das Kloster St. Gallen machte, und zwar allen seinen Besitz „in villa quae dicitur Tunningas“ mit Ausnahme seines Theils an der dortigen Kirche. Auch dürfte es wohl hierher zu beziehen sein, wenn unter den frühesten Vergabungen an das im J. 1083 gestiftete Kloster St. Georgen diejenige von 3 Mansen „in villa Tunningen“ durch Sigehart und seine Mutter Ita von Karpfen, sowie im J. 1090 von 1/2 Mansus mit seinem Besitzer und dessen Nachkommenschaft durch den Vogt Hermann aufgeführt wird (Mone 9, 203. 209) wenn ferner diesem Kloster P. Alexander III. den 6. März 1179 seinen Besitz zu „Tuningen“ bestätigt (Wirt. Urkb. 2, 199), und wenn dasselbe Kloster den 5. März 1267 einen Hof bei „Tunningen“, Wolfhunen genannt, welcher dem Edlen H. von Burgberg zu Lehen gegeben, vom Kl. Mehrerau ertauscht (Neugart Cod. dipl. 2, 261). Vielleicht gehört es auch hierher, wenn K. Ludwig das Kind den 6. Aug. 902 – 21. Jan. 905 Fiskalgut zu Tiuinuuang, Tiunang, an das Kloster St. Gallen vertauscht (Wirt. Urkb. 1, 201, 204), während das in St. Galler Urkunden ebenfalls vorkommende Teiningas, Teininga, Dainingas wohl richtiger als Thuningen OA. Tuttlingen aufgefaßt wird.

Im J. 1222 erscheint ein Burchardus de Dunningen als Zeuge der Herren Heinrich und Berthold von Lupfen (Wirt. Urkb. 3, 126; vergl. übrigens auch Mone Zeitschr, 9, 199).

Der Ort war früher ein reichsunmittelbares Dorf, eine Immunität, hatte ein eigenes aus 12 Mitgliedern bestehendes Gericht, dem in Verbindung mit dem Vogt und dem Schultheißen die Justizpflege und Verwaltung oblag; allein den 25. Nov. 1435 erklärten Vogt, Schultheiß, Richter, Bauerschaft und ganze Gemeinde des Ortes, gelobten auch eidlich, daß sie künftig und ewiglich die Stadt Rottweil für ihre Herren halten und keinen andern Herrn und Schirmer mehr suchen wollen. Die Stadt sollte den Vogt setzen und dieser ihr schwören, auch alle Unzuchten und Frevel, in Dorf und Mark strafen und die davon fallenden Ainungen für die Stadt einsammeln; der letzteren stand auch der Blutbann zu, Schultheißen und Richter aber setzte die Gemeinde (Ruckgaber 2b, 380–385). Übrigens gab es nicht selten Streitigkeiten zwischen der Stadt und dem Dorf wegen der herrschaftlichen Rechte, Einkünfte und dergl., die in der letzten


Berichtigungen

  1. Korrigiert nach Beschreibung des Oberamts Rottweil S. XII: Seite 397 Zeile 4 von oben: lies westlich statt nördlich.
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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 397. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0397.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)