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Pürsch-Ordnungen erlassen, die neueste den 20. April 1718 [Gedr. 4 Bl. Fol.], nachdem die Handhabung der älteren in den leidigen Kriegszeiten in Abgang gekommen war. Ihre 13 Artikel sind bei Ruckgaber 2a, 124 ff. wiedergegeben; aus dem ersten derselben ergibt sich, daß zur Ausübung der Jagd hier wie in anderen Pürsch-Bezirken die Bürger und Unterthanen, überhaupt alle in der Pürsch Gesessenen, weß Standes sie immer sein mochten, berechtigt waren.

Der Besitz der freien Pürsch verwickelte die Stadt in eine zahllose Menge von Streitigkeiten mit den benachbarten Herrschaften in Folge von gegenseitigen Gebietsverletzungen und Jurisdiktionseingriffen. Dieselben sind von Ruckgaber (2a, 143–211) ausführlich dargestellt, bei dem geringen geschichtlichen Werth, der ihnen im Allgemeinen zukommt, kann jedoch hier meist nur ein kurzer Überblick über sie gegeben werden.

Mit Württemberg fanden solche zuerst während der Regierung Eberhards im Bart statt; die im J. 1475 ausgebrochenen wurden zwar am 31. August d. J. durch einen Vergleich beendigt, allein schon im J. 1481 fingen neue Zwistigkeiten an, die auf mehreren Tagsatzungen zu Biberach, Schaffhausen, Baden, Villingen, beizulegen versucht, endlich aber im J. 1489 durch die Biberacher und Eidgenossen schiedsrichterlich entschieden wurden. Ein noch stärkerer Conflikt trat mit Herzog Ulrich ein wegen der hohen Gerichtsbarkeit in den Orten Flötzlingen und Weiler (jetzt bad. A. Villingen), indem der Herzog sowohl als die Stadt solche Gerichtsbarkeit als Zugehör je ihrer Pürschgerechtsame ansprachen. In der 3. Woche des Jan. 1510 fielen die Rottweiler mit etlichen Reisigen, Karrenbüchsen und bei 300 Fußknechten ohne vorherige Absage in das württembergische Gebiet ein, nahmen dortige Amtleute und Unterthanen – bei 20 Personen – gefangen, und führten sie als Übelthäter gebunden in ihre Stadt. Der schwäbische Bund erkannte deßhalb auf seiner Versammlung zu Augsburg den 24. Febr. dem Herzog Hilfe zu, 300 Mann zu Roß und 3000 zu Fuß, die württembergische Landschaft bewilligte ihm 20.000 fl. zum Feldzuge. Auf Andringen der Eidgenossen jedoch, welche übrigens Rottweil auf dessen Mahnung Hilfsmannschaft schickten, und nach einer Untersuchung, welche K. Maximilian I. am 26. und 27. Okt. in Villingen anstellte, wurden die Streitigkeiten verglichen und zwar den 24. Mai 1511 hinsichtlich der Gewaltthätigkeit der Rottweiler dahin, daß sie denen, die durch die Gefangennehmung gelitten, Abtrag thun sollen; den 23. Jan. 1515 hinsichtlich der Hauptsache dahin, daß die Ausübung der Malefizgerechtigkeit an den genannten und mehreren anderen Orten zwischen Württemberg und Rottweil jährlich zu wechseln hatte (Stälin 4, 78 ff. Über die Thätigkeit der Eidgenossen in dieser Sache s. Amtl. Samml. d. älteren Eidgenöss. Abschiede 3, II, 478. 495. 510. 564). Als nun aber zugleich auch – ohne Wissen und Willen des Kaisers – neue Marksteine gesetzt wurden, erklärten sich die Villinger hierdurch beeinträchtigt, hoben sie aus und zerschlugen sie, während der Kaiser den Vergleich am 2. März d. J. cassirte, und nach der Vertreibung Ulrichs wollte auch Rottweil sich durch den Vergleich nicht mehr gebunden erachten. Da

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 307. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0307.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)